Rz. 240a

Bei den steuerlichen Folgen der Spaltung sind, wie bei der Verschmelzung, 3 Ebenen zu unterscheiden, nämlich die Ebene

Bei der übertragenden Körperschaft stellt sich die Frage, ob die Übertragung des Vermögens zum Buchwert erfolgen kann oder ob ein Übertragungsgewinn entsteht. Erfolgt die Spaltung zu Buchwerten, wird kein Übertragungsgewinn ausgewiesen . Ein Übertragungsgewinn entsteht nur bei Ansatz des gemeinen Werts oder von Zwischenwerten. Dagegen entsteht bei der übernehmenden Körperschaft i. d. R. ein Übernahmegewinn, da entweder (i) der Buchwert der Anteile, die die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft hält, von dem anzusetzenden Wert des übergehenden Vermögens (Buchwert des Vermögens, gemeiner Wert, Zwischenwert) abweichen wird (Aufwärtsspaltung) oder (ii) die übernehmende Körperschaft nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist. In letzterem Fall entspricht der Übernahmegewinn dem anzusetzenden Wert des übergehenden Vermögens. Auf der Ebene der Gesellschafter ist zu beurteilen, wie der Tausch der Anteile an der übertragenden Körperschaft gegen Anteile an der übernehmenden Körperschaft zu bewerten ist.

 

Rz. 240b

Eine besondere Situation entsteht bei der Aufwärtsspaltung (Upstream-Spaltung) in der Form der Aufspaltung (Aufspaltung auf die Muttergesellschaft und eine andere Körperschaft). In diesem Fall ist die Muttergesellschaft hinsichtlich des auf sie übergehenden Vermögens "übernehmende Körperschaft", hinsichtlich des auf die andere Gesellschaft übergehenden Vermögens ggf. "Gesellschafter". Dann treten bei der Muttergesellschaft die Rechtsfolgen sowohl für übernehmende Körperschaften als auch die für Gesellschafter ein (Rz. 207).

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