Rz. 278

Die steuerlichen Folgen der Spaltung bei den Anteilseignern werden in § 15 Abs. 1 UmwStG durch den Verweis auf § 13 UmwStG sowie durch § 20 Abs. 4a S. 1, 2, 7 EStG geregelt. Die Normen finden auch Anwendung, wenn der Anteilseigner an einem ausländischen Rechtsträger beteiligt ist und dieser Gegenstand einer Umstrukturierung nach ausländischem Recht ist, die in ihren typusbestimmenden Merkmalen dem § 123 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwG entspricht.[1] Die Anwendung des § 13 UmwStG im Rahmen einer Spaltung ist unabhängig davon, ob auf der Ebene der übertragenden und/oder der übernehmenden Körperschaft die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung nach § 11 UmwStG vorliegen. Dagegen tritt bei dem Gesellschafter Gewinnverwirklichung ein, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG nicht erfüllt ist, also eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt wird (Rz. 293). Die steuerfreie Behandlung bei den Anteilseignern nach § 13 Abs. 2 UmwStG ist jedoch nach § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG davon abhängig, dass auf die Übernehmerinnen jeweils Teilbetriebe übergegangen sind und im Fall der Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt. Dagegen müssen die besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 UmwStG (Aufstockungs- und Veräußerungsverbot) für die Anwendung des § 13 Abs. 2 UmwStG nicht vorliegen. § 15 Abs. 2 UmwStG schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Anwendung des § 11 Abs. 2 UmwStG, nicht die des § 13 Abs. 2 UmwStG aus.

 

Rz. 279

Nach § 13 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft grundsätzlich als zum gemeinen Wert veräußert und die Anteile an der übernehmenden Körperschaft als zum gleichen Wert angeschafft. Es tritt also im Grundsatz Gewinnrealisierung ein.

Die neu erworbenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger teilen grundsätzlich die Einordnung der "hergegebenen" Anteile am übertragenden Rechtsträger, d. h. gehörten die Anteile am übertragenden Rechtsträger zu einem (Sonder-)Betriebsvermögen, gilt dies auch für die neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger.[2]

[1] Vgl. für einen "Spin-Off" nach amerikanischen Recht i. R.d. § 20 Abs. 4a S. 7 EStG FG Baden-Württemberg v. 22.6.2020, 9 K 2483/17, EFG 2021, 273 (Revision eingelegt beim BFH AZ VIII R 19/20) sowie Niedersächsisches FG v. 15.9.2020 (Revision eingelegt beim BFH AZ VIII R 27/20), jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung der FG; a. A. BMF v. 20.3.2017, BStBl I 2017, 431; ebenso vor Geltung des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG BFH v. 13.7.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831.

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