Rz. 147

Aufstockung oder Erwerb müssen durch die übertragende Körperschaft erfolgt sein. Es ist unschädlich, wenn der Gesellschafter der zu spaltenden Körperschaft die Übertragung vorgenommen hat. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht daran, dass die zu spaltende Körperschaft die Wirtschaftsgüter "erwirbt". Nicht schädlich ist es daher, wenn der Mitunternehmeranteil bzw. die Beteiligung von der zu spaltenden Körperschaft erworben wurde, indem ihr Anteilseigner diese Wirtschaftsgüter in die zu spaltende Körperschaft eingelegt hat.[1] Das gilt selbst dann, wenn die eingelegten Wirtschaftsgüter stille Reserven enthalten haben, die, z. B. nach § 21 UmwStG, nicht aufgedeckt worden sind. Die Übertragung der Wirtschaftsgüter, die zum Erwerb oder zur Aufstockung des Mitunternehmeranteils oder der 100 %igen Beteiligung geführt hat, muss also durch die zu spaltende Körperschaft erfolgt sein. Das ermöglicht die Bildung einer 100 %igen Beteiligung durch Übertragung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung an die zu spaltende Körperschaft nach § 21 UmwStG, ohne dass gegen das Aufstockungsverbot verstoßen wird. Eine Nachversteuerung eines Einbringungsgewinns II tritt bei Abspaltung der eingebrachten Anteile dann nicht ein, wenn ein entsprechender Billigkeitsantrag nach Rz. 22.23 des Umwandlungssteuererlasses gestellt wird.[2]

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