Rz. 5
§ 13 UmwStG geht im Grundsatz davon aus, dass die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhalten (s. a. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Dies können neue, qua Kapitalerhöhung geschaffene Anteile sein, aber auch bereits existierende Anteile, die bislang von der übernehmenden (als eigene Anteile) oder übertragenden Körperschaft (s. a. Rz. 7) gehalten wurden (s. § 54 (bzw. § 68) Abs. 1 S. 2 UmwG).[1]
Die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft können aber auch gem. § 54 (bzw. § 68) Abs. 1 S. 3 UmwG auf die Gewährung (weiterer) Anteile verzichten.[2] Auch hier gilt § 13 UmwStG für diejenigen Anteilseigner, die – was bei Verzicht i. d. R. der Fall sein wird – auch an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.[3] In diesem Fall erhöht sich der Wert der "Bestandsanteile", die daher zumindest wertmäßig an die Stelle der untergehenden Anteile treten[4] Zu den Folgen einer Wertverschiebung Rz. 10ff.
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