Rz. 124

Mit zivilrechtlicher Wirksamkeit der Verschmelzung erlöschen wechselseitige Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft durch Konfusion; gleichsam fällt dann der Grund für gebildete Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten ggü. der jeweils anderen Körperschaft weg. In der steuerlichen Schlussbilanz sind die die übertragende Körperschaft betreffenden Posten noch auszuweisen[1] und gehören daher zum übergegangenen Vermögen (Rz. 7). Eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Vermögensübergang, aber noch mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags sind sie steuerlich auszubuchen.[2]

Gleiches gilt, wenn Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen zwei übertragenden Körperschaften bestehen.[3]

 

Rz. 125

Divergieren Bilanzwert von Verbindlichkeit und korrespondierender Forderung am steuerlichen Übertragungsstichtag (etwa weil die Forderung teilwertberichtigt wurde[4]) oder wurde eine Rückstellung ohne korrespondierende Forderung ausgewiesen, führt die Ausbuchung i. H. d. Differenz zu einem Übernahmefolgegewinn oder -verlust. Dieser entsteht (auch noch) mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags und ist voll steuerwirksam (Rz. 82).[5] Dies soll nach Verwaltungsauffassung auch dann gelten, wenn eine vormalige Forderungsabschreibung über § 8b Abs. 3 S. 4ff. KStG außerbilanziell neutralisiert wurde.[6] Nach m. E. zutreffender a. A. ist der Übernahmefolgegewinn in diesem Fall in (analoger) Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 8 KStG steuerfrei zu stellen.[7]

Zu Einzelheiten wird auf § 6 UmwStG Rz. 14-20, Rz. 25, Rz. 28-32 verwiesen.

 

Rz. 126

Nach §§ 12 Abs. 4, 6 Abs. 1 UmwStG kann die übernehmende Körperschaft einen Gewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen und über die folgenden drei Wj. aufzulösen, jedoch nur anteilig i. H. d. Stammkapitalbeteiligung an der übertragenden Körperschaft (also per se nur in Fällen der Aufwärtsverschmelzung). Nach m. E. zutreffender Auffassung gilt dies trotz des mglw. missverständlichen Wortlauts von Abs. 4 auch für einen Gewinn aus der Auflösung von Rückstellungen, da die Wendung "Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten" die amtliche Überschrift von § 6 UmwStG wiedergibt und damit m. E. zutreffend in verkürzter Form beide Alternativen von § 6 Abs. 1 UmwStG umfasst.[8] Zu Einzelheiten wird auf § 6 UmwStG Rz. 35-44 verwiesen.

Nach §§ 12 Abs. 4, 6 Abs. 3 UmwStG entfällt die Rücklage rückwirkend, wenn die übernehmende Körperschaft den übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Zu Einzelheiten wird auf § 6 UmwStG Rz. 55ff. verwiesen.

Rz. 127-131 einstweilen frei

[2] Hummel, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 89; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 355; s. a. BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.01; mglw. a. A. Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG Rz. 68; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 62.
[3] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG Rz. 81; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 61.
[4] Zur Wertaufholungspflicht bei der übertragenden Körperschaft § 11 UmwStG Rz. 170a; weitere Bsp. s. § 6 UmwStG Rz. 18.
[7] Ausführlich § 6 UmwStG Rz. 18b; Hummel, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 90; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 62.
[8] Hummel, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 93; a. A. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 12 UmwStG Rz. 65.

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