Rz. 20
Gehört zum übergehenden Vermögen ein Mitunternehmeranteil, übernimmt die übernehmende Körperschaft das steuerliche Kapitalkonto der übertragenden Körperschaft bei der Mitunternehmerschaft (einschließlich etwaiger Ergänzungs- und/oder Sonderbilanz, in denen bei Ansatz des gemeinen oder eines Zwischenwerts das Gesamthands- (Ergänzungsbilanz) und etwaiges Sonderbetriebsvermögen (Sonderbilanz) entsprechend aufgestockt wird).[1] Zur Frage der Verlustnutzung bei unterjährigem steuerlichen Übertragungsstichtag Rz. 95a.[2]
Rz. 21-27 einstweilen frei
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