1.1 Übersicht über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

 

Rz. 1

Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz v. 29.7.2009 (BStBl I 2009, 826 – SteuerHBekG) hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch grenzüberschreitende Sachverhalte eingeführt.

 

Rz. 2

Derartige Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung bestehen insbesondere dann, wenn ausländische Staaten und Gebiete nicht bereit sind, die für die Durchführung der Besteuerung im Inland erforderlichen Auskünfte zu erteilen (nicht kooperierende Staaten). Die Finanzverwaltung ist zur Ermittlung der im Ausland verwirklichten Sachverhalte auf Auskünfte der ausländischen Staaten angewiesen, da ausländische Beteiligte nicht in gleicher Weise wie inländische Beteiligte zur Mitwirkung herangezogen werden können.

 

Rz. 3

Diese Problematik besteht insbesondere bei ausländischen Staaten mit bedeutenden Finanzplätzen. Die Regelungen des SteuerHBekG zielen insbesondere auf Staaten und Gebiete mit solchen Finanzplätzen, sind allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Die Vorschriften sind damit in besonderem Maße zielungenau, da sie weit über den eigentlichen Anlass der gesetzlichen Regelung hinausgehen.

 

Rz. 4

Die Lösung des Gesetzes besteht darin, dem inländischen Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten aufzuerlegen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten wird mit steuerlichen Nachteilen sanktioniert, die zu einer Strafbesteuerung führen. Gesetzestechnisch erfolgt die Umsetzung dieses Programms in zwei Stufen.

 

Rz. 5

Durch das SteuerHBekG wurden Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten in die AO eingeführt, die für alle Steuerpflichtigen gelten. Außerdem hat das Gesetz die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, weitere Pflichten für Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperierenden Staaten für Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtige einzuführen. Der Anwendungszeitpunkt der Regelungen des SteuerHBekG wurde der Bestimmung durch die SteuerHBekV überlassen. Nach § 5 SteuerHBekV sind die Neuregelungen der AO erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Für Steuerpflichtige mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist das Wirtschaftsjahr 2010 bzw. der 2010. Für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind die geänderten Vorschriften ebenfalls für den Vz 2010 erstmals anzuwenden, und damit bereits für das Wirtschaftsjahr 2009/2010, da die Verordnung nicht auf "Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen" abstellt, sondern auf "Besteuerungszeiträume". Der Besteuerungszeitraum ist aber auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr 2010. Aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten wird man aber bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Geltung auf solche Vorgänge beschränken müssen, die sich im Wirtschaftsjahr 2009/2010 nach dem 31.12.2009 ereignet haben (vgl. zu einer solchen Regelung § 6 SteuerHBekV).

 

Rz. 6

Als zweite Stufe wurde die Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG genutzt und auf dieser Grundlage die SteuerHBekV v. 18.9.2009 (BStBl I 2009, 1146) erlassen. In dieser Verordnung werden der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die Entlastung vom Steuerabzug, die Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften und die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1, 2 KStG von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten abhängig gemacht, wenn ihnen Beziehungen zu Personen in nicht kooperierenden Staaten oder Gebieten zugrunde liegen. Diese Regelungen sind nach § 6 SteuerHBekV grundsätzlich ab Vz 2010 bzw. auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach dem 31.12.2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden, anzuwenden.

 

Rz. 7

Zur SteuerHBekV vgl. Eilers/Dann, BB 2009, 2399; Geurts, DStR 2009, 1883; Kessler/Eicke, DB 2009, 1314; Obenhaus, Stbg 2009, 389; Podewils, DStZ 2009, 686; Puls, Ubg 2009, 186; Puls, Ubg 2009, 556; Sinz/Kubaile, IStR 2009, 401; Wagner, BB 2009, 2293; v. Wedelstädt, DB 2009, 2284; Worgulla/Söffing, FR 2009, 545.

 

Rz. 8

Das SteuerHBekG enthält folgende Regelungen:

  • § 90 Abs. 2 S. 3 AO bestimmt, dass der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen hat, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet verfügt. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Stattdessen enthält das Gesetz steuerliche Sanktionen. Verletzt der Steuerpflichtige diese Mitwirkungspflichten, wird nach § 162 Abs. 2 AO widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte aus den Kreditinstituten in den nicht kooperierenden Staaten oder Gebieten vorhanden oder höher als erklärt sind. Nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AO unterliegt der ...

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