Rz. 1

§ 1 SteuerHBekV beruht auf der Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG. Danach kann der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben und Werbungskosten von der Erfüllung besonderer Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden, wenn sich die zugrunde liegenden Sachverhalte außerhalb der Bundesrepublik abspielen. Weitere Voraussetzung ist, dass im Ausland ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei inländischen Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Sachverhalte herangezogen werden können, und dass diese Beteiligten bzw. anderen Personen in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet ansässig sind. § 1 SteuerHBekV setzt diese Ermächtigung weitgehend durch Verweis auf die Ermächtigungsnorm bzw. durch wortgleiche Regelungen um.

 

Rz. 2

Die Regelung gilt nach § 6 SteuerHBekV ab dem Vz 2010. Hat der Steuerpflichtige ein abweichendes Wirtschaftsjahr, gilt die Vorschrift nur für Vorgänge, die ab dem 1.1.2010 verwirklicht werden. Durch diese Regelung wird eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung vermieden (Einleitung Rz. 5).

 

Rz. 3

§ 1 SteuerHBekV beruht auf der Ermächtigungsnorm des EStG; im KStG ist keine entsprechende Ermächtigungsnorm enthalten. Damit stellt sich die Frage, ob § 1 SteuerHBekV auch auf Körperschaften anwendbar ist.

 

Rz. 4

§ 1 SteuerHBekV bestimmt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Erfüllung besonderer Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten mindern dürfen. Die Vorschrift ist daher eine Gewinnermittlungsvorschrift und damit eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Für die Gewinn- und Einkommensermittlung verweist § 8 Abs. 1 S. 1 KStG pauschal auf die einkommensteuerlichen Vorschriften, soweit nicht der Charakter der KSt als Ertragsteuer für Körperschaften der Anwendung dieser Vorschriften entgegensteht. Damit erfasst die Verweisung in § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG und die auf dieser Grundlage erlassene SteuerHBekV. Da es um den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten geht, die bei Körperschaften ebenso berücksichtigt werden wie bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, steht der Charakter der KSt als Ertragsteuer der Körperschaften der Anwendung des § 1 SteuerHBekV im Rahmen des KStG nicht entgegen. Die Vorschrift gilt daher auch für Körperschaften.

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