Rz. 1

Die Vorschrift, die auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. cc EStG als Ermächtigungsnorm beruht, betrifft nur natürliche Personen, da der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen und das Teileinkünfteverfahren auf Körperschaften keine Anwendung finden. Die Vorschrift wird daher hier nicht kommentiert.

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