2.1 Persönlicher Regelungsbereich

 

Rz. 5

Die Vorschrift bestimmt den persönlichen Geltungsbereich nicht, sondern bezieht sich nur darauf, dass ein Sachverhalt im steuerrechtlichen Interesse zu ermitteln ist. Zur näheren Bestimmung des sachlichen Regelungsbereichs kann auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Teilsatz vor Doppelbuchst. aa EStG zurückgegriffen werden, da § 1 SteuerHBekV auf "Vorgänge im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG" anzuwenden ist, die dort beschriebenen "Vorgänge" also durch Inbezugnahme zum Tatbestand des § 1 SteuerHBekV gehören.

 

Rz. 6

Ein Sachverhalt kann nur dann von steuerrechtlichem Interesse sein, wenn mindestens eine Person, die an der Verwirklichung des Sachverhalts beteiligt ist, der inländischen Steuerpflicht unterliegt. Bei dieser Steuerpflicht kann es sich um unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht handeln. Zumindest eine der beteiligten Personen muss daher unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

 

Rz. 7

Weiter setzt § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG voraus, dass "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder andere Personen" vorhanden sind. In die "Vorgänge" müssen also Personen involviert sein, die im Ausland ansässig sind. Ob diese Personen beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind oder überhaupt nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, also nicht steuerbar sind, ist ohne Bedeutung.

2.2 Sachlicher Regelungsbereich

 

Rz. 8

Auch der sachliche Anwendungsbereich des § 1 SteuerHBekV ist nur durch Verweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f S. 1 Teilsatz vor Doppelbuchst. aa EStG geregelt. Sachliche Voraussetzung für die Anwendung des § 1 SteuerHBekV ist danach, dass ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht. Damit werden Sachverhalte erfasst, die sich vollständig im Ausland abspielen, aber im Inland steuerliche Bedeutung haben, sowie grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen der Bundesrepublik und einem ausländischen Staat. Rein inländische Sachverhalte sind daher von der Geltung der Vorschrift ausgenommen.

 

Rz. 9

Da es sich um ein Tatbestandsmerkmal einer Norm handelt, die den Abzug von Aufwendungen versagt, trägt insoweit die Finanzverwaltung die objektive Beweislast, dass ein solcher Sachverhalt vorliegt.

 

Rz. 10

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 SteuerHBekV ist, dass ausländische Beteiligte oder andere Personen nicht wie inländische Beteiligte bei Vorgängen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können.

 

Rz. 11

Der Begriff "Beteiligte" kann im Sinne von "Steuerpflicht" verstanden werden, zielt also in erster Linie auf Personen, die aufgrund des im Ausland verwirklichten Sachverhalts im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. "Andere Personen" sind dann solche Personen, bei denen keine Steuerpflicht besteht, die die Finanzbehörde aber zur Auskunft heranziehen möchte. Nach § 78 Nr. 2 AO können auch diese Personen "Beteiligte", nämlich des Auskunftsverfahrens, sein. Die Begriffe "Beteiligte" und "andere Personen" sind daher weitgehend identisch; die Wortwahl dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Finanzverwaltung in möglichst großem Umfang im Ausland Ansässige zur Auskunftserteilung heranziehen möchte.

 

Rz. 12

"Beteiligte und andere Personen" können die Geschäftspartner einer im Ausland bestehenden oder grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsbeziehung sein sowie auskunftspflichtige Dritte wie Finanzinstitute und Gesellschafter von Körperschaften, die in die Lieferungs- und Leistungsbeziehung eingebunden sind.

 

Rz. 13

Die Voraussetzung dass diese Personen nicht in gleicher Weise wie Inländer zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können, ist regelmäßig gegeben. Inländische Beteiligte unterliegen der Auskunftspflicht des § 90 AO und können unmittelbar von der Finanzbehörde zur Auskunft herangezogen werden, wobei die Erteilung der Auskünfte nach den §§ 328ff. AO erzwungen werden kann. Bewusst unrichtige oder unvollständige Auskünfte können den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.

 

Rz. 14

Befinden sich die Auskunftspersonen im Ausland, kann die Finanzbehörde keine unmittelbare Auskunft erlangen, sondern muss den (langwierigen und umständlichen) Weg eines Auskunftsersuchens gehen. Ebenso ist keine direkte Auferlegung von Zwangsmitteln möglich, die Auskunftspflichtigen sind auch nicht für eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung greifbar. Damit schließt allein die Ansässigkeit im Ausland es aus, dass diese Personen in gleicher Weise wie Inländer zur Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz nicht eine "gleichartige" Weise genügen lässt, sondern eine "gleiche Weise" verlangt.

 

Rz. 15

Die Finanzverwaltung trägt auch insoweit die objektive Beweislast, jedoch dürfte dies regelmäßig keine Bedeutung haben, da offensichtlich ist, dass hinsichtlich der im Ausland ansässigen Personen die genannten Voraus...

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