Rz. 102

Schädlich ist gem. § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG nicht nur, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft eingestellt wird, sondern (vorbehaltlich stiller Reserven) auch wenn er ruhend gestellt wird. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Geschäftsbetrieb durch den Veräußerer beendet wird und somit nur ein sog. Verlustmantel veräußert wird und der Erwerber die übertragenen Verluste bei Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nutzt. Derartige Gestaltungen sind nach Auffassung des Gesetzgebers missbräuchlich.

 

Rz. 103

Sowohl bei der Einstellung des Geschäftsbetriebs als auch bei der Ruhend-Stellung wird der Geschäftsbetrieb tatsächlich beendet.[1] Daher kann nicht jede Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (z. B. bei Saisonbetrieben, kurze und im Betrieb begründete Unterbrechungen) als Ruhendstellung i. d. S. angesehen werden.[2] In diesen Fällen fehlt es an der Beendigung des Geschäftsbetriebs, trotz der Möglichkeit der Fortführung. Das Ruhendstellen unterscheidet sich vom Einstellen eines Geschäftsbetriebs dadurch, dass der Stpfl. die Absicht hat, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen. Das Ruhendstellen ist daher mit einer Betriebsunterbrechung gleichzusetzen. Dies ist ein rein subjektives Merkmal, das sich aber in objektiven Anhaltspunkten manifestiert haben muss. Erforderlich ist deshalb, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Betrieb verbleiben.[3] Nimmt der Stpfl. einen anderen Geschäftsbetrieb auf, ist der ursprüngliche Geschäftsbetrieb nicht ruhend gestellt, sondern eingestellt worden.

 

Rz. 104

Sofern der Stpfl. zunächst die Absicht hatte, den Geschäftsbetrieb zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, ist der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt. Entscheidet er sich später dazu, den Geschäftsbetrieb doch nicht wieder aufzunehmen, so ist er zu diesem Zeitpunkt der Entscheidung eingestellt. Auch die Betriebsverpachtung ist als eine Ruhendstellung anzusehen, da durch Kündigung des Betriebspachtvertrags der ursprüngliche Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufgenommen werden kann.[4]

 

Rz. 105

In der Praxis kann die Unterscheidung zwischen der Einstellung und der Ruhen-Stellung eines Geschäftsbetriebs sehr schwierig zu treffen sein; da § 8d Abs. 2 KStG an beide Situationen die gleiche Rechtsfolge knüpft (Untergang der fortführungsgebundenen Verluste), kommt für diese Norm der Unterscheidung in der Praxis keine große Bedeutung zu.

 

Rz. 106

Ist der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt, so gehen die fortführungsgebundenen Verluste – vorbehaltlich vorhandener stiller Reserven – unter. Eine spätere Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ist unerheblich; die ursprünglichen fortführungsgebundenen Verlustvorträge sind nicht mehr nutzbar. Diese sind durch das Ruhendstellen untergegangen und leben bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht wieder auf.

[1] Vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal oben Rz. 96f.
[2] Vgl. BMF v. 18.3.2021, IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002, Rz. 29, Rz. 26; a. A. Roser, in Gosch, KStG, § 8d KStG Rz. 75.
[3] Vgl. zur Betriebsunterbrechung BFH v. 26.2.1997, X R 31/95, BStBl II 1997, 561.

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