Rz. 659

Abs. 10 S. 2 dehnt die Anwendung der Regelung des S. 1 auf Einnahmen aus Wirtschaftsgütern aus, die die "andere Körperschaft" (die Sachdarlehensnehmerin) der "überlassenden Körperschaft" als Vergütung für das Sachdarlehen hingegeben hat. Die "andere Körperschaft" kann die für das Sachdarlehen zu leistende Vergütung, statt sie direkt zu zahlen, auch dadurch erbringen, dass sie der überlassenden Körperschaft ertragbringende Wirtschaftsgüter überlässt, deren Erträge bei ihr und der überlassenden Körperschaft dem Grunde nach steuerpflichtig sind (z. B. Zinsforderungen). Die überlassende Körperschaft zieht dann die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern als Vergütung für das Sachdarlehen ein. Der Vorteil dieser Vergütungsform besteht darin, dass die Erträge aus den genannten Wirtschaftsgütern bei der "anderen Körperschaft" steuerpflichtig wären; bei ihr wird also ein steuerpflichtiger Ertrag aus den Wirtschaftsgütern durch einen steuerfreien Ertrag aus den als Sachdarlehen erhaltenen Anteilen ersetzt. Im Ergebnis ist ihr Einkommen um die Erträge aus den als Vergütung an die überlassende Körperschaft hingegebenen Wirtschaftsgütern geringer. Diese Einkommensminderung kompensiert saldiert das Einkommen der überlassenden Körperschaft aus den Erträgen der Wirtschaftsgüter. Es ist das gleiche Ergebnis erzielt worden wie bei der Zahlung einer Vergütung in Geld.[1]

 

Rz. 660

Der Unterschied zum "Grundfall"[2] besteht nur in der Art der Vergütung; alle anderen Tatbestandsmerkmale sind identisch. Zivilrechtliche Grundlage ist also ein Sachdarlehen.[3]

 

Rz. 661

Rechtsfolge nach Abs. 10 S. 2 ist, dass die Erträge aus den ertragbringenden Wirtschaftsgütern der "anderen Körperschaft" (der Sachdarlehensnehmerin) fiktiv als steuerpflichtig zugeordnet werden. Diese Korrektur ist außerbilanziell durch Erhöhung des Einkommens vorzunehmen. Weiter wird fingiert, dass diese Erträge von der "anderen Körperschaft" an die überlassende Körperschaft als Vergütung gezahlt werden. Hierauf ist dann die Rechtsfolge des S. 1 anzuwenden, d. h., diese Vergütung ist bei der "anderen Körperschaft" nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Da diese Aufwendungen im Steuerbilanzgewinn nicht enthalten sind, ist bei der Einkommensermittlung keine Hinzurechnung erforderlich; die Aufwendungen haben das Einkommen nicht gemindert. Die andere Körperschaft bezieht also Einkünfte aus den überlassenen Wirtschaftsgütern, wie sie auch ohne diese Gestaltung angefallen wären, und verwendet diese Einkünfte als Vergütung für die überlassende Körperschaft, die jedoch nicht abzugsfähig ist. Es tritt also dieselbe Rechtsfolge wie bei der direkten Zahlung einer Vergütung durch die "andere Körperschaft" an die überlassende Körperschaft ein.

[3] Zum Pensionsgeschäft Rz. 661.

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