Rz. 116

Auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem Betrieb gewerblicher Art gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Auch hier ist Ausgangswert das Einkommen, erhöht um Personensteuern, AfA und Zinsaufwendungen, vermindert um Zinserträge. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass es zwischen Träger und Betrieb gewerblicher Art keine Darlehensverhältnisse geben kann. Zinszahlungen des Trägers an den Betrieb sind daher Einlagen und erhöhen das Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage nicht. Zinszahlungen des Betriebs an den Träger sind Einkommensverwendung (Gewinnabführung) und vermindern daher Einkommen und Bemessungsgrundlage nicht.

 

Rz. 117

Soweit ein Träger mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält, können deren Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Zinsschranke nicht zusammengerechnet werden. Jeder Betrieb gewerblicher Art ist daher gesondert der Zinsschranke zu unterwerfen. Dabei gilt die Freigrenze für jeden Betrieb gewerblicher Art gesondert. Wenn es Darlehensverhältnisse zwischen verschiedenen Betrieben gewerblicher Art gibt, sind die daraus resultierenden Zinseinnahmen und -aufwendungen bei der Berechnung des EBITDA und der abzugsfähigen Zinsen zu berücksichtigen.

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