Rz. 554

Ein nicht rechtsfähiges Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG liegt vor, wenn ein Sondervermögen auf Dauer aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden und wirtschaftlich selbstständig ist und durch Widmung einem bestimmten Zweck dient.[1] Häufig wird eine Treuhandvereinbarung zugrunde liegen.[2]

 

Rz. 555

Für die Besteuerung ist davon auszugehen, dass ein selbstständig körperschaftsteuerpflichtiges, nicht rechtsfähiges Zweckvermögen nur vorliegt, wenn keine Person (Treugeber) wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ist der Widmende wirtschaftlicher Eigentümer, etwa weil er sich den Widerruf der Treuhandabrede vorbehalten hat, sind ihm die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen zuzurechnen, auch wenn sie ihm tatsächlich nicht zufließen, sondern thesauriert werden oder Begünstigten zustehen. Bei der Zuwendung an Begünstigte (Destinatäre bei nichtrechtsfähiger Stiftung) sind die Einkünfte dem Widmenden zuzurechnen, der sie den Begünstigten zuwendet.

 

Rz. 556

Ist die Widmung des Zweckvermögens i. d. S. endgültig (also nicht widerruflich) und sind nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Begünstigten wirtschaftliche Eigentümer, weil es sich z. B. um eine Verwaltungstreuhand im Interesse der Bezugsberechtigten handelt, liegt ebenfalls kein selbstständig körperschaftsteuerpflichtiges Zweckvermögen vor. Den Begünstigten sind sowohl die thesaurierten als auch die an sie ausgeschütteten Einkünfte zuzurechnen. Auch langjährige Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen stehen dieser Zurechnung nicht im Wege.

 

Rz. 557

Ein selbstständig körperschaftsteuerpflichtiges Zweckvermögen liegt sonach nur vor, wenn das Vermögen niemandem als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden kann. Dieser Fall ist auch gegeben, wenn eine Person das Vermögen aufschiebend bedingt erwerben soll, aber noch nicht feststeht, ob diese Bedingung eintreten wird (z. B. Erlebensfall); dann ist das Zweckvermögen für die Schwebezeit "Zwischenerwerber". Die erzielten Einkünfte sind dem nichtrechtsfähigen Zweckvermögen zuzurechnen.[3] Die Besteuerung erfolgt wie bei einer (rechtsfähigen) Stiftung (Rz. 525ff.). Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist § 15 AStG anwendbar.

 

Rz. 558

Ein Trust US-amerikanischen Rechts kann, je nach Ausgestaltung, zu wirtschaftlichem Eigentum des Widmenden oder der Begünstigten führen.[4] Es kann sich auch um eine nicht selbstständige Stiftung (nichtrechtsfähiges Zweckvermögen) handeln; entsprechend sind die Einkünfte zuzurechnen.[5]

[1] R 1.1 Abs. 5 KStR mit Anwendungsfällen.
[4] Anh. "ABC des Internationalen Steuerrechts" zu § 8 KStG "Trust"; BFH v. 5.11.1992, I R 39/92, BStBl II 1993, 388, BFH/NV 1993, 17.
[5] Sieker, BB 1991, 1975.

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