Rz. 14

Wie im Falle der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen fehlt auch für die nichtrechtsfähigen Vermögensmassen sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht eine Legaldefinition. Aus § 3 Abs. 1 lässt sich herleiten, dass unter nichtrechtsfähigen Vermögensmassen nichtrechtsfähige Zweckvermögen zu verstehen sind. Diese unterteilt das Gesetz in nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen.

 

Rz. 15

Grundlage für die steuerliche Beurteilung, ob ein nichtrechtsfähiges Zweckvermögen vorliegt, ist das Geschäft, das zur Gründung der Vermögensmasse geführt hat (z. B. Vertrag, Verfügung von Todes wegen, Stiftungsurkunde). Selbstverständlich muss das tatsächliche Verhalten den Vereinbarungen entsprechen.

 

Rz. 16

Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] lassen sich folgende Merkmale für nichtrechtsfähige Zweckvermögen ableiten:

  • Unter einem Zweckvermögen ist eine selbständige, einem bestimmten Zweck zugeführte Vermögensmasse zu verstehen, die aus dem Vermögen des Widmenden dauernd ausgeschieden ist sowie eigene Einkünfte bezieht und für deren Substanz und Erträgnisse ein anderer Steuerpflichtiger als die Vermögensmasse selbst nicht vorhanden ist.
  • Sofern das Zweckvermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt — wie sie rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen eigen ist —, sondern rechtlich im Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person steht und auf Dauer zu einem dem rechtlichen Eigentümer fremden Zweck zu verwenden ist, muss wenigstens eine wirtschaftliche Selbständigkeit gegeben sein, um eine persönliche Körperschaftsteuerpflicht zu begründen. Eine ausreichende wirtschaftliche Selbständigkeit kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Vermögensteile aus der Verfügungsmacht des Widmenden so ausgeschieden sind, dass die Erfüllung eines besonderen Verwendungszwecks nicht mehr vom Willen des Widmenden abhängig ist.[2]
  • Das wesentliche Merkmal eines nichtrechtsfähigen Zweckvermögens ist die dauernde Bindung einer bestimmten Vermögensmasse an einen dem rechtlichen Eigentümer fremden Zweck. Diese Bindung muss den rechtlichen Eigentümer hindern, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden, so dass ihm im wirtschaftlichen Sinn die Stellung eines Eigentümers genommen und die Stellung eines Treuhänders oder Vermögensverwalters zugewiesen ist.[3]  Ein Widerruf der Zweckbindung durch den Eigentümer muss ausgeschlossen sein; denn eine Zweckzuwendung setzt einen endgültigen Verzicht auf die für den Zweck bereitgestellten Wirtschaftsgüter voraus.
  • Eine besondere Verpflichtung (z. B. aus einem Testament) für die Festlegung des besonderen Verwendungszwecks braucht nicht zu bestehen, es genügt die freiwillige Festlegung der Zweckverwendung.
[1] Insbesondere aus RFH v. 21.6.1933, III A 253/32, RStBl 1933, 782; RFH v. 7.4.1936, I A 227/35, RStBl 1936, 442; RFH v. 18.12.1937, VI a 76/37, RStBl 1938, 284; RFH v. 15.12.1942, I 123/41, RStBl 1943, 236; RFH v. 16.4.1943, III 84/42, RStBl 1943, 658.

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