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Frotscher/Drüen, KStG § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht b ... / 1.2.2.3.1 Übersicht

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 14

Wie im Falle der Personenvereinigungen fehlt auch für die nichtrechtsfähigen Vermögensmassen sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht[1] eine Legaldefinition. Aus § 3 Abs. 1 lässt sich herleiten, dass unter nichtrechtsfähigen Vermögensmassen nichtrechtsfähige Zweckvermögen zu verstehen sind. Diese unterteilt das Gesetz in nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen.

 

Rz. 15

Grundlage für die steuerliche Beurteilung, ob ein nichtrechtsfähiges Zweckvermögen vorliegt, ist das Geschäft, das zur Gründung der Vermögensmasse geführt hat (z. B. Vertrag, Verfügung von Todes wegen, Stiftungsurkunde). Selbstverständlich muss das tatsächliche Verhalten den Vereinbarungen entsprechen.

 

Rz. 16

Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung[2] lassen sich folgende Merkmale für nichtrechtsfähige Zweckvermögen ableiten:

  • Unter einem Zweckvermögen ist eine selbständige, einem bestimmten Zweck zugeführte Vermögensmasse zu verstehen, die aus dem Vermögen des Widmenden dauernd ausgeschieden ist sowie eigene Einkünfte bezieht und für deren Substanz und Erträgnisse ein anderer Steuerpflichtiger als die Vermögensmasse selbst nicht vorhanden ist.
  • Sofern das Zweckvermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt – wie sie rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen eigen ist –, sondern rechtlich im Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person steht und auf Dauer zu einem dem rechtlichen Eigentümer fremden Zweck zu verwenden ist, muss wenigstens eine wirtschaftliche Selbständigkeit gegeben sein, um eine persönliche Körperschaftsteuerpflicht zu begründen. Eine ausreichende wirtschaftliche Selbständigkeit kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Vermögensteile aus der Verfügungsmacht des Widmenden so ausgeschieden sind, dass die Erfüllung eines besonderen Verwendungszweck...

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