Rz. 34

Für Körperschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gilt aufgrund der in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweisung § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG und Abs. 2 Nr. 1 EStG (vgl. Rz. 24). Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kj., in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kj., in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.

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