Rz. 22

Betreibt eine Kapitalgesellschaft[1], eine Genossenschaft[2] oder ein Versicherungs- und Pensionsfondsverein a. G.[3] einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, gelten nach § 8 Abs. 2 KStG alle Einkünfte, also auch die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bezogenen, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine solche Körperschaft kann Abschlüsse für ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 7 Abs. 4 KStG aufstellen.

 

Rz. 23

Betreibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ist sie nach § 4 Abs. 1 KStG mit diesen Einkünften nicht steuerpflichtig, weil land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht zu den steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art gehören (vgl. § 4 KStG Rz. 18). Die Frage eines abweichenden Abschlussstichtags stellt sich mithin für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht.

 

Rz. 24

Als nicht zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichtete Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft kommen im Bereich der KSt Vereine, Zweckverbände und Realgemeinden in Betracht. Für diese ist aufgrund der in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweisung § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden (vgl. die Aufzählung in R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR). Abweichendes Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG und nach § 8c EStDV

  • allgemein: der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni,
  • bei reiner Weidewirtschaft und Viehzucht: der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
  • bei reinem Weinbau: der Zeitraum vom 1. September bis 31. August,
  • bei reiner Forstwirtschaft: der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.

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