Rz. 79

Zum sozialen Charakter der Kasse gehört es auch, dass ihr Vermögen auf Dauer, und zwar auch im Fall ihrer Auflösung, für den sozialen Zweck gebunden bleibt. Nur dann rechtfertigt sich die steuerfreie Ansammlung dieses Vermögens. § 1 Nr. 2 KStDV fordert daher, dass das Vermögen der Kasse bei ihrer Auflösung nach der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugutekommen muss. Bei Unterstützungskassen geht das Vermögen im Falle der Insolvenz des Trägerunternehmens nach § 9 Abs. 3 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, soweit er zu einer Leistung verpflichtet ist. Dieser Vermögensübergang stellt die Vermögensbindung und damit den sozialen Charakter der Kasse nicht infrage. Wegen des Zusammenhangs des § 1 Nr. 3 KStDV mit der Vermögens- und Einkünftebindung[1] wird diese Regelung in den Rz. 95ff. behandelt.

 

Rz. 79a

Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen betrieblicher Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d. h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Es kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse dieser anderen, ebenfalls steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte überträgt.[2] Einer ausdrücklichen Regelung derartiger Vermögensübertragungen in der Satzung der steuerfreien Gruppenunterstützungskasse bedarf es nicht.[3]

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