Rz. 62

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG muss der Geschäftsplan der Kasse sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Geschäftsplan ist ein Begriff aus dem Versicherungsaufsichtsrecht. Zur Aufstellung des Geschäftsplans sind nach § 5 Abs. 2 VAG Unternehmen verpflichtet, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, d. h. Kassen, die dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf die Leistung gewähren. "Geschäftsplan" i. d. S. sind diejenigen Unterlagen, die die Grundlagen des Versicherungsverhältnisses bestimmen, die also einen Überblick über den Zweck und die Einrichtung des Geschäftsbetriebs, die versicherten Risiken, das räumliche Gebiet, die wirtschaftliche und finanzielle Lage, Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungsmathematischen Rückstellungen, die Versicherungsbedingungen usw. ermöglichen. Hierzu gehören Satzung, Versicherungsbedingungen und sonstige Unterlagen.

 

Rz. 63

Nach dem Gesetzeswortlaut hängt auch die Steuerfreiheit der Unterstützungskassen vom Vorliegen eines Geschäftsplans ab. R 14 Abs. 2 S. 1 KStR 2004 bzw. R 5.5 Abs. 2 S. 1 KStR verweist jedoch zu Recht darauf, dass Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger nicht zur Aufstellung eines Geschäftsplans i. S. d. VAG verpflichtet sind. Es genügt deshalb, wenn bei Unterstützungskassen in anderer, dem Geschäftsplan bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen entsprechender Weise sichergestellt ist, dass die Kassen nach Art und Höhe ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen, z. B. durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Satzung oder bei Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen durch Aufstellung eines Leistungsplans. Diese Regelungen müssen nach Zielsetzung, Bindungswirkung und Überprüfbarkeit einem Geschäftsplan vergleichbar sein.[1] Solche dem Geschäftsplan einer Pensionskasse entsprechenden Bestimmungen müssen einheitliche Kriterien zu Grund, Art und Höhe der in Aussicht genommenen Leistungen enthalten. Entbehrlich sind solche Bestimmungen bei satzungsmäßigen Leistungen in Fällen der Not und Arbeitslosigkeit (d. h. bei nicht regelmäßigen oder laufenden Leistungen), weil sich hierfür keine einheitlichen Kriterien aufstellen lassen (Rz. 74f.

).

 

Rz. 64

Der soziale Charakter der Kasse muss durch den Geschäftsplan bzw. bei Unterstützungskassen durch die entsprechenden Unterlagen sichergestellt sein. Es muss sich also allein aus diesen Unterlagen ergeben, dass es sich bei der Kasse um eine soziale Einrichtung im beschriebenen Sinne handelt. Reicht diese Festschreibung des sozialen Charakters nicht aus, kann die Kasse die Steuerfreiheit nicht beanspruchen. Es genügt also nicht, dass die Kasse nach ihrer tatsächlichen Tätigkeit den Charakter einer sozialen Einrichtung aufweist. Umgekehrt genügt die Festschreibung des sozialen Charakters der Kasse in dem Geschäftsplan bzw. den entsprechenden Unterlagen nicht für die Steuerbefreiung, wenn im tatsächlichen Betrieb der Kasse die Grenzen, die einer sozialen Einrichtung durch das Gesetz gesteckt werden, überschritten werden. Allerdings schaden nur schwerwiegende Verstöße in der tatsächlichen Geschäftsführung. Unbedeutende Verstöße dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Aberkennung der Steuerfreiheit führen.[2]

[1] BFH v. 18.7.1990, I R 22, 23/87, BStBl II 1990, 1088.
[2] FG Köln v. 13.5.1991, 1 K 5585/88, EFG 1991, 748.

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