Rz. 71

Für Unterstützungskassen enthält § 3 Nr. 3 KStDV eine besondere Regelung für die Leistungsbegrenzung. Danach dürfen die laufenden Leistungen (Pensionen, Witwengeld, Waisengeld) sowie das Sterbegeld die in § 2 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen. Die für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen geltenden Höchstbeträge sind daher auch auf Unterstützungskassen anzuwenden (Rz. 65ff.). Auch bei den Unterstützungskassen ist in die Prüfung, ob die Höchstbeträge der Leistungsbegrenzung eingehalten wurden, alles einzubeziehen, was den Leistungsempfängern zugewendet wurde, also auch Gewinnzuschläge und Kapitalabfindungen (Rz. 66f.). Halten sich die Leistungen der Unterstützungskasse in diesem Rahmen, wird im Wege der typisierenden Regelung unterstellt, dass die laufenden Leistungen und das Sterbegeld bis zur Höhe der Höchstbeträge mit dem sozialen Charakter der Unterstützungskasse vereinbar sind. Eine Prüfung im Einzelfall ist dann nicht vorzunehmen, ob die Leistung dem sozialen Charakter der Kasse entspricht. Die Zahlungen sind deshalb ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungsempfängers steuerunschädlich möglich.[1] Der soziale Charakter der Kasse hängt insoweit nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Leistungsempfänger ab. Fraglich ist jedoch, ob sich die Höchstbeträge auf die tatsächlichen Leistungen beziehen, oder, wie bei den Kassen mit Rechtsanspruch, auf die bestehenden Anwartschaften. Da Unterstützungskassen nach ihrer Satzung keinen Rechtsanspruch gewähren, ist es konsequent, auf die tatsächlich erbrachten Leistungen der Kasse in dem jeweiligen Jahr abzustellen, weil rechtliche Anwartschaften insoweit nicht bestehen.[2] Davon geht auch die Wortwahl des § 3 KStDV aus; nach Nr. 3 beziehen sich die Höchstbeträge auf die "laufenden Leistungen und das Sterbegeld", nicht, wie bei § 2 Abs. 1 KStDV, auf die "Rechtsansprüche der Leistungsempfänger". Aus der unterschiedlichen Wortwahl muss geschlossen werden, dass in § 3 KStDV nicht Anwartschaften, sondern tatsächliche Leistungen gemeint sind.

 

Rz. 72

Die Verwaltung steht dagegen auf dem Standpunkt, aus Gründen der Gleichbehandlung müsse auch auf die von der Unterstützungskasse gewährten "tatsächlichen Anwartschaften", nicht nur auf die laufenden Leistungen, abgestellt werden.[3] Diese Ansicht ist angesichts der Rspr. des BAG und der hierdurch gewährten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (Rz. 37) konsequent, widerspricht aber dem Wortlaut des § 3 KStDV. Die Verwaltung legt § 3 Nr. 3 KStDV gegen seinen Wortlaut aus, indem aus dem in § 3 KStDV verwendeten Begriff "Leistungsempfänger"[4] geschlossen wird, dass auch "tatsächliche" Anwartschaften erfasst sind (nach der Rspr. des BAG handelt es sich um echte, rechtliche Anwartschaften). Der Ausdruck "laufende Leistungen" in § 3 Nr. 3 KStDV wird dabei nicht so verstanden, dass nur die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen begrenzt ist, etwaige Anwartschaften aber nicht einbezogen werden. "Laufende Leistungen" wird demgegenüber nur als Abgrenzung zum Begriff "Sterbegeld" als Leistung von Fall zu Fall verstanden. Nach der Verwaltung gilt daher für Unterstützungskassen die gleiche Regelung wie für Pensions- und Sterbekassen.

 

Rz. 73

Diese Interpretation des § 3 Nr. 3 KStDV schließt sich an die durch die Rspr. des BAG fortentwickelte zivilrechtliche Rechtslage an und ist daher sachgerecht. Wenn bei Unterstützungskassen arbeitsrechtlich ebensolche Anwartschaften bestehen wie bei Pensions- und Sterbekassen, ist eine unterschiedliche Berechnung der Höchstbeträge nicht sachgerecht. Allerdings müsste dies zur Konsequenz haben, dass Unterstützungskassen und Pensions- und Sterbekassen auch sonst gleichbehandelt werden, insbesondere hinsichtlich der Mittelzuführung, eine Folgerung, die Verwaltung und Rspr. (Rz. 38) gerade nicht ziehen.

 

Rz. 74

Bei anderen Leistungen, d. h. außer den laufenden Leistungen und dem Sterbegeld (Leistungen von Fall zu Fall), gibt es eine solche typisierende Regelung nicht; hier muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob der Grundsatz der sozialen Bindung der Kasse diese Leistung noch rechtfertigt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2 KStG trifft dies zu, wenn die von Fall zu Fall (d. h. nicht laufend) gewährten Leistungen nur bei Not oder Arbeitslosigkeit erbracht werden. Dabei muss sowohl durch die dem Geschäftsplan entsprechenden Unterlagen als auch durch die tatsächliche Handhabung bei der Gewährung der Leistung sichergestellt sein, dass diese Leistungen nur bei Not oder Arbeitslosigkeit erbracht werden.

 

Rz. 75

Der Begriff der Not ist nicht eng auszulegen. Es ist insbesondere keine Notlage erforderlich, die wegen des Mangels an finanziellen Mitteln eine Existenzbedrohung darstellt. Eine Parallelwertung mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit (bei der eine existenzbedrohende Notlage durch Arbeitslosengeld und Sozialleistungen regelmäßig vermieden wird) zeigt, dass es dem sozialen Charakter der Kasse nicht entgegensteht, wenn Hilfe in Fällen geleistet wird, in denen ...

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