Rz. 65

Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut:

  • in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;[2]
  • in weiteren 8 % der Fälle dürfen die Leistungen bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld die in § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen;
  • in den übrigen 88 % der Fälle dürfen die Leistungen bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld die in § 2 Abs. 1 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen.

Insgesamt muss sich also die Masse der Leistungen im Rahmen der in § 2 Abs. 1 KStDV genannten Beträge halten; in insgesamt 12 % der Fälle darf die Leistung darüber hinausgehen, und zwar in insgesamt 4 % der Fälle unbegrenzt, in 8 % der Fälle bis zu den in § 2 Abs. 2 S. 3 KStDV genannten Grenzen. Abgestellt wird auf die Zahl der Fälle, nicht auf das Verhältnis der erhöhten Leistungen zur Höhe der Gesamtleistung. Zusammengefasst sind daher folgende Grenzen einzuhalten (Jahresbeträge):

 
    Vz 1977–1983 Vz 1984–1992 Vz 1993–2001 ab Vz 2002
  • Pensionen:
88 % der Fälle bis zu 24.000 DM 36.000 DM 50.400 DM 25.769 EUR
8 % der Fälle bis zu 36.000 DM 54.000 DM 75.600 DM 38.654 EUR
4 % der Fälle unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
  • Witwengeld:
88 % der Fälle bis zu 16.000 DM 24.000 DM 33.600 DM 17.179 EUR
8 % der Fälle bis zu 24.000 DM 36.000 DM 50.400 DM 25.769 EUR
4 % der Fälle unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
  • Waisengeld:
88 % der Fälle bis zu 4.800 DM 7.200 DM 10.080 DM 5.154 EUR
    je Halbwaise je Halbwaise je Halbweise je Halbwaise
    9.600 DM 14.400 DM 20.160 DM 10.308 EUR
    je Vollwaise je Vollwaise je Vollweise je Vollwaise
8 % der Fälle bis zu 7.200 DM 10.800 DM 15.120 DM 7.731 EUR
    je Halbwaise je Halbwaise je Halbweise je Halbwaise
    14.400 DM 21.600 DM 30.240 DM 15.461 EUR
    je Vollwaise je Vollwaise je Vollweise je Vollwaise
4 % der Fälle unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

Für Sterbegeld gelten folgende Beträge (jeweils Gesamtleistung):

 
    Vz 1977–1983 Vz 1984–1992 Vz 1993–2001 ab Vz 2002
88 % der Fälle bis zu 5.000 DM 10.000 DM 15.000 DM 7.669 EUR
12 % der Fälle bis zu 7.500 DM Ab Vz 1984 keine Erhöhung
 

Rz. 66

Für die Berechnung dieser Höchstbeträge ist von den bestehenden Anwartschaften und den zu gewährenden Leistungen, bei denen der Versicherungsfall eingetreten ist, auszugehen.[3] Diese richten sich nach der Satzung, dem Geschäftsplan und dem Leistungsplan der Kasse.[4] Maßgebend ist daher nicht, wieviel Berechtigte im Besteuerungszeitraum tatsächlich Leistungen erhalten (z. B. bei der Sterbegeldversicherung, wieviel Versicherte in dem Zeitraum verstorben sind), sondern, wieviel Rechtsansprüche bzw. Anwartschaften bestehen, die auf die erhöhte bzw. auf die normale Leistung gerichtet sind.[5] § 2 Abs. 1 KStDV bezieht sich daher ausdrücklich auf die "Rechtsansprüche der Leistungsempfänger", nicht auf die tatsächlichen Leistungen. Die Grenze für die Leistungen ist bei jeder Leistungsart (Pensionen, Witwengelder, Waisengelder, Sterbegelder) für sich zu betrachten. Ein nicht ausgenutzter Höchstbetrag bei einer Leistungsart kann nicht auf eine andere Leistungsart übertragen werden. Außerdem ist innerhalb der einzelnen Leistungsart auf die Anzahl der einzelnen Ansprüche abzustellen; eine Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig.[6] Nicht ausgenutzte Höchstbeträge bei einem Teil der Ansprüche lassen sich daher nicht auf Ansprüche anderer Personen übertragen.

 

Rz. 67

Unter "Ansprüche auf Leistungen" bei Pensions- und Sterbekassen ist alles zu verstehen, worauf der Berechtigte einen Anspruch hat. Dazu gehören auch Gewinnzuschläge.[7] Ebenfalls in die Höchstbetragsberechnung einzubeziehen ist eine Kapitalabfindung. Dabei darf der Begünstigte nicht mehr erhalten, als er bei laufendem Bezug der Rente erhalten hätte. Die Höhe der Kapitalabfindung ist maßgeblich abhängig von der Anwendung des Kapitalisierungszinsfußes Dabei hat die Kapitalisierung mit dem Zinsfuß zu erfolgen, der auf Dauer gesehen dem durchschnittlichen Zinsfuß entspricht. Für die Prüfung, ob die Barabfindung die Grenzen des § 2 KStDV überschreitet, ist ein Zinsfuß von 5,5 % zugrunde zu legen.[8]

 

Rz. 68

Für die Frage, ob sich die Abfindung als Kapitalisierung der laufenden Leistungen im Rahmen der Höchstbeträge hält, ist auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen. Das bedeutet, dass es bei einer Kapitalisierung möglich ist, in einem Jahr (dem Jahr der Zahlung der kapitalisierten Abfindung) noch offene Höchstbeträge durch Kapitalisierung auszunutzen (z. B. innerhalb der 4 % in unbegrenzter Höhe), wenn bei laufender Zahlung in einem späteren Jahr die Grenze der Höchstbeträge überschritten würde (z. B. durch geplante neue Zusagen).

 
Praxis-Beispiel

Im Zeitraum 01 ist die Grenze von 4 % noch nicht voll ausgenutzt; es ist aber abzusehen, dass sie in den nächsten...

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