Rz. 41

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Kassen ist ihre Rechtsfähigkeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG; auch die §§ 13 KStDV wiederholen die Bedingung der Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Verselbstständigung soll – bei aller wirtschaftlichen Verbundenheit – die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Kassen einschränken. Dem Erfordernis der Rechtsfähigkeit entsprechen auch Körperschaften in Gründung (Vorgesellschaften), wenn es später zum Erwerb der Rechtsfähigkeit kommt.[1]

 

Rz. 42

Pensionskassen werden regelmäßig in der Rechtsform eines VVaG betrieben. Neben Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist auch die Rechtsform der AG und der SE möglich, dürfte in der Praxis aber kaum vorkommen. Andere Rechtsformen sind nicht zulässig.[2]

 

Rz. 43

Sterbekassen können die Rechtsform eines VVaG, einer AG oder SE haben, nicht aber eine andere Rechtsform.

 

Rz. 44

Krankenkassen haben als Träger der Sozialversicherung regelmäßig die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Möglich sind auch die Rechtsformen eines VVaG und einer AG oder Se, nicht aber andere Rechtsformen.

 

Rz. 45

Unterstützungskassen sind grundsätzlich in der Wahl ihrer Rechtsform frei; die Rechtsform des VVaG verbietet sich aber, weil diese den Versicherungsunternehmen i. S. d. VAG vorbehalten ist. Unterstützungskassen bestehen i. d. R. in den Rechtsformen des eingetragenen Vereins, der GmbH oder der Stiftung. Die Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist für sich allein noch kein Missbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerersparnis.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge