Rz. 26

Nach der Eingangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erstreckt sich die Steuerfreiheit auf Kassen

  • mit Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und
  • ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen.
 

Rz. 26a

Allgemeine Voraussetzung für alle Kassenarten ist, dass sie Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Kassen Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland haben, also unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Steuerbefreiungen des § 5 KStG stehen beschränkt Stpfl. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht zur Verfügung.[2]

[1] Hierzu Rz. 41ff.
[2] Hierzu Rz. 352ff.

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