Rz. 26
Nach der Eingangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erstreckt sich die Steuerfreiheit auf Kassen
- mit Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und
- ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen.
Rz. 26a
Allgemeine Voraussetzung für alle Kassenarten ist, dass sie Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Kassen Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland haben, also unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Steuerbefreiungen des § 5 KStG stehen beschränkt Stpfl. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht zur Verfügung.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen