Rz. 277

Gesamthafenbetriebe sind nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter v. 3.8.1950[1] gebildete Betriebe, die qualifizierte Hafenarbeiter für alle Hafeneinzelbetriebe vorhalten. Damit steht den einzelnen Betrieben stets eine ausreichende Zahl qualifizierter Hafenarbeiter zur Verfügung, während andererseits für die Hafenarbeiter schwankende saisonale Arbeitsverhältnisse vermieden werden. Außerdem sind Gesamthafenbetriebe auf dem Gebiet der Ausbildung und sozialen Betreuung der Hafenarbeiter tätig. Insgesamt dienen Gesamthafenbetriebe sowohl volkswirtschaftlichen Zwecken, indem sie die Funktionsfähigkeit des Hafens sicherstellen, als auch sozialpolitischen Zwecken, weil sie den Hafenarbeitern Dauerarbeitsplätze sichern.

 

Rz. 278

Früher wurden Gesamthafenbetriebe als gemeinnützig angesehen. Es war jedoch zweifelhaft, ob alle Voraussetzungen der §§ 51ff. AO vorlagen. Daher wurde durch Gesetz v. 13.9.1993[2] mit Wirkung ab Vz 1993 eine eigenständige Befreiungsvorschrift geschaffen. Die Steuerbefreiung wird auf diejenigen Aufgaben beschränkt, deren Erfüllung von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Werden darüber hinausgehende Aufgaben erfüllt, und handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, tritt insoweit (partielle) Steuerpflicht ein; die Steuerbefreiung für den Kernbereich der Tätigkeit wird also nicht beeinträchtigt. Wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sowohl für den genehmigten Aufgabenbereich als auch darüber hinaus tätig, entfällt die Steuerbefreiung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vollständig, weil die Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der genehmigten Aufgaben gerichtet ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, der dem genehmigten Aufgabenbereich des Gesamthafenbetriebs dient, liegt insoweit ein Zweckbetrieb vor; die Steuerfreiheit besteht auch insoweit.

 

Rz. 279

Das gesamte Vermögen (einschl. des Nennkapitals) des Gesamthafenbetriebs und erzielte Überschüsse müssen ausschließlich für die genehmigten Aufgaben eingesetzt werden. Damit werden auch Überschüsse aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebunden. Ein Verstoß gegen diese Vermögensbindung führt rückwirkend[3] zum Wegfall der Steuerbefreiung.

 

Rz. 280

Eine entsprechende Steuerbefreiung enthält § 3 Nr. 26 GewStG.

[1] BGBl I 1950, 352.
[2] BGBl I 1993, 1569.

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