Rz. 250

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind KSt-Subjekte steuerbefreit, die von einem Verband der Kreditinstitute getragen werden und nach ihrer Satzung (und, wie sinngemäß ergänzt werden muss, nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz v. 16.7.1998[1] ausschließlich den Zweck haben, die Erfüllung der Verpflichtung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zu gewähren (z. B. Einlagensicherung). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es sich um rechtsfähige Körperschaften, Personenvereinigungen und selbstständige Vermögensmassen handeln. Es besteht eine Überschneidung mit § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, weil die Sicherungseinrichtungen auch Berufsverbände i. S. dieser Vorschrift sein können.

 

Rz. 251

Durch Gesetz v. 16.7.1998[2] wurde die Steuerbefreiung ab Vz 1998 auf Entschädigungseinrichtungen ausgedehnt. Zugleich wurde die Steuerbefreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, wenn ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der Zwecke der Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen gerichtet ist (Zweckbetrieb). Aus dieser Regelung folgt jedoch andererseits, dass das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange dies nicht zu den Hauptzwecken der Körperschaft gehört, nicht zum vollständigen Verlust der Steuerbefreiung führt. Es tritt vielmehr nur partielle Steuerpflicht ein.

 

Rz. 252

Durch das Steueränderungsgesetz 2015[3] wurde die Vorschrift an die Änderung der zivilrechtlichen Grundlagen angepasst. Das DGSD-Umsetzungsgesetz[4] hat die Einlagensicherung neu geregelt, während die Geltung des bisherigen Einlagesicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Anlegerentschädigung beschränkt wurde. § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG regelt in S. 1

  • Buchst. a die Steuerbefreiung der Einlagesicherungssysteme und Entschädigungseinrichtungen, soweit sie ihre nach dem Einlagesicherungsgesetz und dem Anlegerentschädigungsgesetz bestehenden gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen;
  • Buchst. b die Steuerbefreiung von vertraglichen, also nicht auf Gesetz beruhenden, Einlagensicherungssystemen i. S. d. § 61 des Einlagensicherungsgesetzes. Diese Systeme sind steuerbefreit, wenn sie nach ihrer Satzung oder Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme nach Buchst. a bei deren Pflichterfüllung zu unterstützen.

Die Neuregelung gilt ab Vz 2015.

 

Rz. 253

Träger der Entschädigungs- und Sicherungseinrichtung müssen ausschließlich Kreditinstitute bzw. Wohnungsgenossenschaften sein.[5] Durch Satzung und tatsächliche Geschäftsführung muss gewährleistet sein, dass Überschüsse und Vermögen nur zu dem satzungsmäßigen oder gesetzlich vorgeschriebenen Zweck verwandt werden (satzungsgemäße Vermögensbindung). Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2015[6] wird in S. 2 betont, dass diese satzungsmäßige Vermögensbindung dauerhaft gewährleistet sein muss. Diese Vermögensbindung umfasst auch das Nennkapital und schließt jede Gewinnausschüttung an die Anteilsinhaber aus. Hieraus folgt, dass der Betrieb der Entschädigungs- und Sicherungseinrichtung der einzige Zweck des KSt-Subjekts sein muss. Das schließt es aus, eine unselbstständige Entschädigungs- und Sicherungseinrichtung eines auch andere Zwecke verfolgenden KSt-Subjekts nach Nr. 16 von der KSt zu befreien.[7] Entsprechendes gilt für die Sicherung in Wohnungsgenossenschaften.

 

Rz. 254

Durch Gesetz v. 15.12.2004[8] wurde diese Regelung ab Vz 2005 auch auf Sicherungsfonds nach den §§ 126, 127 VAG (ab 2016: §§ 223, 224 VAG) ausgedehnt. Nach § 126 VAG (ab 2016: § 223 VAG) werden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau 2 Sicherungsfonds gebildet, und zwar einer für Lebensversicherer, einer für Krankenversicherer. Die Versicherungsunternehmen müssen dem jeweiligen Sicherungsfonds beitreten. Die Sicherungsfonds sind nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes und als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG selbstständige KSt-Subjekte. Sie haben Teilrechtsfähigkeit, weil sie im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden können. Die Sicherungsfonds handeln in öffentlich-rechtlicher Form durch Verwaltungsakte.[9] Ihre Aufgabe ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Die Sicherungsfonds sorgen im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Versicherungsunternehmens für die Weiterführung der von ihm abgeschlossenen Verträge. Zu diesem Zweck kann der Vertragsbestand mit den zur Deckung erforderlichen Vermögensgegenständen von dem betroffenen Versicherungsunternehmen auf den zuständigen Versicherungsfonds oder ein anderes Versicherungsunternehmen überführt werden.[10] Nach § 127 VAG (ab 2016: § 224 VAG) können die Aufgaben und Befugnisse der Sicherungsfonds auf eine private Körperschaft übertragen werden. Die Steuerbefreiung gilt sowohl bei Betrieb der Sicherungsfonds durch die Kreditanstalt...

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