Rz. 219
Gegengeschäfte sind die notwendigen Gegenstücke zu den Zweckgeschäften; die Durchführung des Zweckgeschäfts bedingt die Vornahme des Gegengeschäfts. So ist bei einer Einkaufsgenossenschaft der Verkauf der Waren Zweckgeschäft, der Einkauf Gegengeschäft. Entsprechend ist z. B. bei einer Absatzgenossenschaft der Verkauf der Waren Gegengeschäft, das aufgrund des Einkaufs (Zweckgeschäft) notwendig wird. Bei einer Nutzungsgenossenschaft ist z. B. der Ankauf der Maschinen, die den Nutzenden zur Verfügung gestellt werden sollen, Gegengeschäft.
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