Rz. 216

Zweckgeschäfte sind diejenigen Geschäfte, mit denen die Genossenschaft unmittelbar ihren satzungsmäßigen Zweck verfolgt, mit denen also die Mitglieder gefördert werden sollen. Zweckgeschäfte können mit Mitgliedern (Mitgliedergeschäfte) oder mit Nichtmitgliedern (Nichtmitgliedergeschäfte) vorgenommen werden. Ein Geschäft, das sich im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks der Genossenschaft bewegt, ist daher auch dann ein Zweckgeschäft, wenn es mit einem Nichtmitglied vorgenommen wird, nicht ein Nebengeschäft.[1]

 

Rz. 217

Für die Frage, ob ein Zweckgeschäft ein Mitgliedergeschäft ist, ist entscheidend, ob der Geschäftspartner im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Mitglied der Genossenschaft ist. Es genügt, wenn zzt. des Geschäftsabschlusses die Beitrittserklärung vorliegt und diese unverzüglich dem Registergericht zur Eintragung eingereicht wird.[2] Die Mitgliedschaft muss während der ganzen Zeit bestehen, in der das Mitglied mit der Genossenschaft in Geschäftsbeziehungen steht.

 

Rz. 218

Zweckgeschäfte sind:

  • bei Absatz-/Verwertungsgenossenschaften der Einkauf von Waren. Erfolgt der Einkauf bei Mitgliedern, liegt ein Mitgliedergeschäft vor; erfolgt er bei Nichtmitgliedern, handelt es sich um ein Nichtmitgliedergeschäft.
  • bei Produktionsgenossenschaften die gleichen wie bei Absatzgenossenschaften.
  • bei Einkaufsgenossenschaften der Verkauf der Waren. Der Verkauf an Mitglieder ist ein Mitgliedergeschäft, der Verkauf an Nichtmitglieder dagegen ein Nichtmitgliedergeschäft.
  • bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften sowohl der Einkauf (für den Bereich Absatzgenossenschaft) als auch der Verkauf (für den Bereich Bezugsgenossenschaft). Ein- und Verkauf gegenüber Mitgliedern sind Mitgliedergeschäfte, gegenüber Nichtmitgliedern Nichtmitgliedergeschäfte.
  • bei sonstigen Genossenschaften die sich aus dem Genossenschaftszweck ergebenden Geschäfte. Z. B. ist die Zurverfügungstellung von Maschinen bei der Nutzungsgenossenschaft Zweckgeschäft; ist der Mieter der Maschine ein Mitglied, handelt es sich um ein Mitgliedergeschäft, sonst um ein Nichtmitgliedergeschäft.

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