Rz. 23

Das KSt-Guthaben war auf den Schluss jeden Wirtschaftsjahrs gesondert festzustellen. Dabei war von der Feststellung auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen; diese vorangegangene Feststellung war Grundlagenbescheid für die Feststellung auf den Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs (Feststellungskontinuität). Festzustellen war jeweils das "verbleibende KSt-Guthaben", das am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs noch vorhanden war. Ausgehend von der Feststellung des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs war der Verbrauch an KSt-Guthaben durch Ausschüttungen, die in dem laufenden Wirtschaftsjahr abgeflossen waren, abzuziehen. Außerdem waren Zugänge an KSt-Guthaben[1] hinzuzurechnen. Diese Feststellung war Grundlagenbescheid für den KSt-Bescheid für den jeweils folgenden Vz für die Verminderung der KSt-Schuld aufgrund der Realisierung des KSt-Guthabens durch Ausschüttungen.

Rz. 24 einstweilen frei

 

Rz. 25

Für die Feststellung des KSt-Guthabens galt § 27 Abs. 2 KStG nach § 37 Abs. 2 S. 5 KStG[2] entsprechend. Dabei war die Verweisung auf § 27 Abs. 2 S. 1 KStG gegenstandslos, da § 37 Abs. 2 S. 4 KStG die gleiche Regelung enthielt und der Verweisung vorging. Die Verweisung auf § 27 Abs. 2 KStG erfasste daher nur die S. 2 bis 4 dieser Vorschrift.

 

Rz. 26

Nach § 27 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 37 Abs. 2 S. 5 KStG hatte die Körperschaft auf das Ende jedes Wirtschaftsjahrs eine Erklärung zur Feststellung des zum Ende dieses Wirtschaftsjahrs noch verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens abzugeben.

 

Rz. 27

Die gesonderten Feststellungen waren Verwaltungsakte nach § 179 AO. Sie waren der Bestandskraft fähig. Einwendungen gegen die jeweilige Feststellung waren durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid geltend zu machen. Auf Feststellungsbescheide sind die Vorschriften über Steuerbescheide entsprechend anzuwenden.[3] War ein unrichtiger Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden, konnte der Fehler nur korrigiert werden, wenn eine Änderungsvorschrift[4] eingriff; war dies nicht der Fall, war der Fehler bis zu der letzten Feststellung fortzuführen.

[1] Rz. 28.
[2] Eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2001, BStBl I 2002, 35 mit Wirkung auf den Zeitpunkt, auf den das KStG 2001 erstmals anzuwenden ist.

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