Rz. 4

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000[1] im Zusammenhang mit der Aufgabe des Anrechnungsverfahrens in das Gesetz eingefügt worden. Sie entspricht weitgehend § 50 KStG 1999.

Durch Gesetz v. 20.12.2001[2] ist Abs. 2 mit Wirkung ab Vz 2002 um Nr. 2 ergänzt worden. Durch Gesetz v. 9.12.2004[3] ist in Abs. 2 Nr. 2 die Verweisung von "§ 34 Abs. 9" auf "§ 34 Abs. 12" geändert worden. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert:

  • Durch Gesetz v. 14.8.2007[4] wurde Abs. 3 eingefügt, der für bestimmte Finanztransaktionen einen eigenständigen Steuerabzug regelt. Die Vorschrift ist auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17.8.2007[5] zufließen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass der Steuersatz für Einkünfte, die vor dem 1.1.2008 zufließen, nicht 15 %, sondern 10 % beträgt.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[6] wurde Abs. 2 neu gefasst, wobei die Nrn. 1 und 2 neu eingeführt wurden und die bisherigen Nrn. 1 und 2 unter geringfügigen Anpassungen im Wesentlichen unverändert als Nrn. 3 und 4 übernommen wurden.
  • Durch Gesetz v. 22.6.2011[7] wurde in Abs. 3 S. 3 die Verweisung auf § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG erweitert.
  • Durch Gesetz v. 21.3.2013[8] wurde Abs. 5 mit der Möglichkeit der Erstattung der KapESt für EU/EWR-Gesellschaften eingeführt.
  • Durch Gesetz v. 26.6.2013[9] wurde in Abs. 4 S. 1 der Verweis auf Art. 48 EGV durch den Verweis auf Art. 54 AEUV ersetzt.
  • Durch Gesetz v. 19.7.2016[10] wurde eine redaktionelle Änderung für die Verweisung auf das EStG in Abs. 3 der Vorschrift eingebracht.
[1] BStBl I 2000, 1433.
[2] BStBl I 2002, 35.
[3] BStBl I 2004, 1158.
[4] BStBl I 2007, 630.
[5] Dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im BGBl
[6] BGBl I 2008, 2794.
[7] BGBl I 2011, 1126.
[8] BStBl I 2013, 344.
[9] BGBl I 2013, 1809.
[10] BGBl I 2016, 1730.

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