Rz. 6

§ 8b KStG a. F. wurde durch Gesetz v. 13.9.1993[1] eingeführt, um ausl. Einkünfte im Inland unter Geltung des Anrechnungsverfahrens steuerfrei zu stellen. Die Vorschrift förderte den Holdingstandort Deutschland und war daher nur auf Einkünfte aus Beteiligungen an ausl. Gesellschaften anzuwenden. Da das Anrechnungsverfahren eine Doppel- oder Mehrfachbelastung ausschloss, war eine Einbeziehung der Einkünfte aus Beteiligungen an inl. Körperschaften nicht erforderlich. § 8b KStG a. F. diente also nicht der Herstellung einer dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Steuerbelastung, sondern der Förderung der Auslandsbeziehungen. Er stand daher systematisch in anderen Zusammenhängen. Es handelte sich, anders als bei § 8b KStG n. F., um eine echte Steuervergünstigung mit wirtschaftspolitischer Rechtfertigung. Dementsprechend enthielt § 8b KStG a. F. Einschränkungen, z. B. auf Beteiligungen von mindestens 10 %, die im Rahmen von § 8b KStG n. F. systemfremd wären und daher – zunächst – nicht übernommen worden sind.

 

Rz. 7

§ 8b KStG n. F. wurde durch Gesetz v. 23.10.2000[2] im Zusammenhang mit der Beseitigung des Anrechnungsverfahrens eingeführt.[3] Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 20.12.2000[4] rückwirkend zu ihrem Inkrafttreten geändert, die ursprüngliche Fassung daher nicht rechtswirksam geworden. Mit der ergänzenden Regelung in Abs. 7 ist die Steuerpflicht kurzfristiger Wertpapiergeschäfte, insbesondere von Banken, neu konzipiert worden. Ursprünglich wurden Veräußerungsgewinne nur dann aus dem Einkommen ausgeschieden, wenn die Anteile mindestens ein Jahr gehalten worden waren. Diese Regelung erfasste alle Stpfl., nicht nur Banken und Finanzdienstleistungsinstitute, für die sie konzipiert worden war. Durch Gesetz v. 20.12.2000[5] wurde diese Behaltensfrist in Abs. 2 und 3 gestrichen und durch Einfügung des Abs. 7, der zielgenauer nur Banken und Finanzdienstleistungsinstitute betrifft, ersetzt. Durch Gesetz v. 20.12.2001[6] wurden die Abs. 1–6 ergänzt bzw. neu gefasst, um bei der Neuregelung aufgetretene Lücken zu schließen bzw. Zweifelsfragen zu klären. Diese Änderungen sind zu dem Zeitpunkt in Kraft getreten, zu dem das Anrechnungsverfahren nicht mehr anzuwenden war bzw. ab dem das Halbeinkünfteverfahren in Kraft getreten ist. Dies ist der ursprüngliche Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8b KStG n. F.[7] § 8b Abs. 16 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 23.10.2000[8] bzw. v. 20.12.2000[9] ist also nicht in Kraft getreten, sondern durch die Änderungen des Gesetzes v. 20.12.2001[10] rückwirkend überlagert worden. § 8b KStG i. d. F. des Gesetzes v. 23.10.2000[11] konnte erstmals frühestens für den Vz 2002 Anwendung finden.[12] Da das Gesetz v. 20.12.2001[13] mit den Änderungen des § 8b Abs. 16 KStG noch im Jahr 2001 in Kraft getreten ist, und daher vor Ablauf des Vz 2002, für den die Neufassung erstmals Geltung entfaltete, liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.

 

Rz. 8

Durch Gesetz v. 22.12.2003[14] wurde § 8b KStG punktuell erheblich umgestaltet.[15] Wesentlichste Änderung war, dass der pauschale Ansatz von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach Abs. 5 auf Ausschüttungen aus Anteilen an inl. Gesellschaften ausgedehnt wurde. § 3c EStG ist daher im gesamten Bereich des § 8b Abs. 1 KStG nicht mehr anzuwenden. Im Fall einer Streubesitzdividende kann § 3c EStG dagegen grundsätzlich wieder anzuwenden sein, da insoweit die Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 1 KStG und der Betriebsausgabenabzug gem. Abs. 5 aufgehoben worden sind. Außerdem wurde in Abs. 3 eine entsprechende Regelung für Veräußerungsgewinne geschaffen; 5 % der Veräußerungsgewinne gelten damit als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Zusammenhang damit wurde in Abs. 2 eine Definition des Begriffs "Veräußerungsgewinn" geschaffen.

 

Rz. 8a

In Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a. F. wurde durch Einfügung des Begriffs "mittelbar" (über eine Personengesellschaft) eine Anwendungslücke geschlossen. Durch Einfügung eines Satzes 3 wurde geregelt, dass Gewinnminderungen nach Abs. 3 S. 3 steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Veräußerung der Anteile wegen Erfüllung des Tatbestands des Abs. 4 a. F. steuerpflichtig ist.

 

Rz. 8b

Neu eingefügt wurde Abs. 8 mit einer Sonderregelung für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen. Alle Regelungen waren erstmals ab Vz 2004 anzuwenden[16], wobei für Abs. 8 zusätzliche Sonderregelungen galten.[17]

 

Rz. 9

Durch Gesetz v. 9.12.2004[18] wurde Abs. 9 angefügt, wonach die Abs. 7 und 8 nicht auf Bezüge anzuwenden sind, für die die Mutter-Tochter-Richtlinie v. 22.12.2003[19] gilt. Diese Bezüge bleiben daher trotz Abs. 7 und 8 nach Abs. 1 von der Steuer freigestellt.[20]

 

Rz. 10

Durch Gesetz v. 17.11.2006[21] wurde in Abs. 7 die Verweisung auf das KWG angepasst.

 

Rz. 11

Durch Gesetz v. 7.12.2006[22] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf das UmwStG gestrichen und die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne beseitigt, soweit die Gewinne auf der Bildung einer Reinvesti...

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