Rz. 33

Als Rechtsfolge bestimmt § 3 Abs. 1, dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale das fragliche Rechtsgebilde ein Körperschaftsteuersubjekt ist. Ob dieses Körperschaftsteuersubjekt unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, richtet sich nicht mehr nach § 3 Abs. 1, sondern nach den §§ 1, 2 und ihren territorialen Anknüpfungsmerkmalen.

Der Gesetzeswortlaut „wenn ihr Einkommen …” stellt klar, dass jedes in Frage kommende Gebilde nur einheitlich beurteilt werden kann. Entweder sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und nichtrechtsfähige Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig, oder ihre Mitglieder bzw. Eigentümer unterliegen mit den Einkünften aus der Personenvereinigung bzw. Vermögensmasse der Einkommensteuer (natürliche Personen) oder der Körperschaftsteuer (Körperschaften). Ein Nebeneinander von Körperschaftsteuersubjekt und Zurechnung des Einkommens bei anderen Personen für das gleiche Rechtsgebilde kann es nicht geben.

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