Rz. 303

Rechtsfolge des Abs. 8 ist, dass die bescheinigten Auskehrungen bei der Besteuerung des Anteilseigners als Einlagenrückgewähr behandelt, also in erster Linie von den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Beteiligung abgezogen werden. Wurden die Leistungen nicht als Einlagenrückgewähr festgestellt, weil kein Antrag gestellt wurde oder weil die Finanzbehörde die Feststellung mangels erforderlicher Nachweise abgelehnt hat, gelten die Auskehrungen nach § 27 Abs. 8 S. 9 KStG als Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG (Fiktion) und unterfallen der regulären Steuerpflicht. Die Fiktion gilt auch dann, wenn die Antragsfrist von der Körperschaft versäumt wurde.

 

Rz. 304

§ 27 Abs. 8 S. 9 KStG wurde ebenfalls im Zuge des JStG 2022[1] um den Zusatz "oder Nennkapitalrückzahlungen" ergänzt, um einen Gleichklang mit § 27 Abs. 8 S. 3 KStG zu erreichen.[2] Eine materielle Änderung der Rechtslage ist mit der Änderung des Wortlauts m. E. nicht verbunden, da die Aufnahme lediglich eine Klarstellung ist.[3]

[1] G. v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] BT-Drs. 20/4729, 144.
[3] Gl. A. Pohl, NWB 2023, 600 ff. 602 f..

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