Rz. 268

§ 27 Abs. 7 KStG erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift klarstellend auch auf andere unbeschränkt stpfl. Körperschaften. Hierzu zählen auch ausl. Körperschaften, die nach dem Rechtstypenvergleich als Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2ff. KStG anzusehen sind und im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, da sich z. B. der Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet. Der Sitz i. S. d. § 11 AO dürfte sich bei ausl. Körperschaften regelmäßig nicht im Inland befinden. Darüber hinaus dürften ausl. Betriebe gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG im Inland regelmäßig nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, sodass die Anwendung des § 27 Abs. 16 KStG insoweit eher theoretischer Natur sein dürfte. Handelt es sich gem. Rechtstypenvergleich hingegen um eine ausl. Kapitalgesellschaft, gilt für diese bereits § 27 Abs. 1 KStG, ein Rückgriff auf Abs. 7 ist insoweit nicht notwendig.

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