Rz. 6

Die derzeitige Fassung von § 23 KStG wurde durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] eingefügt und besteht seitdem nahezu unverändert.[2] Damals betrug der allgemeine Körperschaftsteuersatz 25 %. Für das ZDF enthielt Abs. 3 eine besondere Anordnung (Steuersatz von 4 %). Die Vorschrift ist durch die rückwirkende Neuregelung durch das SFG[3] allerdings nie zur Anwendung gekommen.

 

Rz. 7

Durch das SolidarpaktfortführungsG (SFG) v. 20.12.2001[4] wurde Abs. 3[5] aufgehoben und in vergleichbarer Form in den bis heute bestehenden § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG eingefügt.

 

Rz. 8

Durch das FlutopfersolidaritätsG v. 19.9.2002[6] wurde der Körperschaftsteuersatz einmalig für den Vz 2003 von 25 % auf 26,5 % erhöht (§ 34 Abs. 11a i. d. F. v. 19.9.2002). Grund dafür war die Belastung öffentlicher Haushalte durch die Hochwasserkatastrophe.

 

Rz. 9

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[7] wurde "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 10

Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[8] wurde der Körperschaftsteuersatz ab dem Vz 2008 auf 15 % gesenkt. Grund dafür war, dass Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver werden sollte.

[1] BGBl I 2000, 1433.
[2] Für die Rechtsentwicklung bis dahin s. Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 23 KStG Rz. 4.
[3] Rz. 7.
[4] BGBl I 2001, 3955.
[5] Rz. 6.
[6] BGBl I 2002, 3654.
[7] BGBl I 2006, 2878.
[8] BGBl I 2007, 1912.

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