1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 23 KStG regelt den Steuersatz für die Körperschaftsteuer. Seine Höhe hat eine enorme Bedeutung, denn er beeinflusst nicht nur unmittelbar das körperschaftsteuerliche Steueraufkommen, sondern bestimmt auch international die Wahrnehmung Deutschlands als attraktiven Wirtschaftsstandort und gibt in der allgemeinen Diskussion ein „Gefühl“ über die unternehmerische Steuerbelastung.

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die Höhe des Körperschaftsteuersatzes und auf welche Größe er anzuwenden ist (Rz. 12).

 

Rz. 3

Abs. 2 sorgt für eine entsprechende Anpassung des Körperschaftsteuersatzes, falls der Einkommensteuersatz wegen § 51 Abs. 3 EStG und einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts angepasst wird (Rz. 23).

 

Rz. 4

Trotz seiner "Signalwirkung" ergibt sich die effektive Steuerbelastung erst durch das Hinzuziehen der Bemessungsgrundlage, die sich in Deutschland in den letzten Jahren durch zahlreiche Abzugsbeschränkungen verbreitert hat (z. B. infolge von korrespondierenden Besteuerungstatbeständen, Verlustverrechnungsbeschränkungen oder allgemeinen Abzugsbeschränkungen wie der Zinsschranke). Der Körperschaftsteuersatz wird zudem unmittelbar durch weitere Abgaben ergänzt (Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer).

 

Rz. 5

Systematisch lässt sich monieren, dass die mit "Steuersatz" überschriebene Vorschrift zugleich auch regelt, worauf der Steuersatz anzuwenden ist (nämlich das "zu versteuernde Einkommen"), in § 7 Abs. 1 KStG aber eine inhaltsgleiche Bestimmung enthalten ist, wonach sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst. Weil es aber Sinn macht, den Steuersatz und seinen Anwendungsbereich in einer Vorschrift zu regeln, erscheint wohl eher die Anordnung in § 7 Abs. 1 KStG überflüssig, nicht zuletzt auch deswegen, weil das Kapitel mit "Einkommen" überschrieben ist.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

Die derzeitige Fassung von § 23 KStG wurde durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] eingefügt und besteht seitdem nahezu unverändert.[2] Der allgemeine Körperschaftsteuersatz betrug 25 %. Für das ZDF enthielt Abs. 3 eine besondere Anordnung mit einem gesonderten Steuersatz von 4 %. Die Vorschrift ist durch die rückwirkende Neuregelung durch das SFG[3] allerdings nie zur Anwendung gekommen.

 

Rz. 7

Durch das SolidarpaktfortführungsG (SFG) v. 20.12.2001[4] wurde Abs. 3[5] aufgehoben und in vergleichbarer Form in den bis heute bestehenden § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG eingefügt.

 

Rz. 8

Durch das FlutopfersolidaritätsG v. 19.9.2002[6] wurde der Körperschaftsteuersatz einmalig für den Vz 2003 von 25 % auf 26,5 % erhöht (§ 34 Abs. 11a i. d. F. v. 19.9.2002). Grund dafür war die Belastung öffentlicher Haushalte durch die Hochwasserkatastrophe.

 

Rz. 9

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[7] wurde "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 10

Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[8] wurde der Körperschaftsteuersatz ab dem Vz 2008 auf 15 % gesenkt. Grund dafür war, dass Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver werden sollte.

[1] BGBl I 2000, 1433.
[2] Für die Rechtsentwicklung bis dahin s. Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 23 KStG Rz. 4.
[3] Rz. 7.
[4] BGBl I 2001, 3955.
[5] Rz. 6.
[6] BGBl I 2002, 3654.
[7] BGBl I 2006, 2878.
[8] BGBl I 2007, 1912.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 11

§ 23 KStG formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, sondern bezieht sich lediglich sachlich auf das „zu versteuernde Einkommen“, das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist. Dementsprechend haben alle unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 KStG) und beschränkt (§ 1 Abs. 2 KStG) körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekte auf ihr zu versteuerndes Einkommen den von § 23 KStG geregelten Körperschaftsteuersatz anzuwenden.

3 Steuersatz (Abs. 1)

 

Rz. 12

Konkret beträgt der Körperschaftsteuersatz derzeit 15 %. Er ist mit dem zu versteuernden Einkommen zu multiplizieren, das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist.

 

Rz. 13

Wird auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt, ergibt sich eine zusätzliche Belastung von 0,825 % (0,15 * 0,055). Tritt die Gewerbesteuer standardisiert (400 % Hebesatz) hinzu, ergibt sich eine weitere Belastung von 14 %. Die körperschaftsteuerliche Gesamtbelastung beträgt damit 29,825 %.

 

Rz. 14

Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen infolge höherer Gewalt i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG[1] kann der Körperschaftsteuersatz auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde.[2]

[1] "Kalamitätsnutzungen", gemeint sind Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse.

4 Ermächtigung des § 51 Abs. 3 EStG (Abs. 2)

 

Rz. 15

Durch § 51 Abs. 3 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, den Einkommensteuertarif bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch Rechtsverordnung um 10 % herauf- oder herabzusetzen. § 23 Abs. 2 KStG stellt sicher, dass eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung auch im Körperschaftsteuersatz erfolgt. Von dieser Möglichkeit ist aber bislang noch nie Gebrauch gemacht worden.

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