Rz. 214

Für andere Körperschaften als Kapitalgesellschaften gilt der Grundsatz des Abs. 4 S. 1, wonach der Verlustabzug bei Verlust der wirtschaftlichen Identität ausgeschlossen ist. Dies betrifft z. B. Körperschaften in der Rechtsform der Genossenschaften und des VVaG, aber auch einen wirtschaftlichen Verein.[1] Eine "Übertragung von Geschäftsanteilen" kann auch durch Verschmelzung oder ähnliche Vorgänge erfolgen. Denkbar ist auch ein Beitritt zahlreicher neuer Mitglieder, einer Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften vergleichbar. Abzustellen ist nicht auf die Zahl der Mitglieder, sondern die Summe der Geschäftsguthaben. Der Begriff des Verlusts der wirtschaftlichen Identität ist für diese Fälle nicht erläutert, jedoch kann der für Kapitalgesellschaften geltende S. 2 der Vorschrift für andere Körperschaften herangezogen werden. Es muss sich um Fälle handeln, die wertungsmäßig der in S. 2 geschilderten Fallgestaltung vergleichbar sind. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen übertragen werden; diese Mitgliedschaftsrechte treten dann an die Stelle der in S. 2 erwähnten Anteile.[2]

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