Rz. 67

Die gegenseitigen Bindungswirkungen der einzelnen Bescheide ergeben sich aus folgendem Schaubild:

Erläuterungen:

  1. Bindungswirkung des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals des Folgejahres (Gliederungszusammenhang; vgl. § 47 Abs. 1 S. 2).
  2. Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides für den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens und der Tarifbelastung (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b).
  3. Bindungswirkung des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für den Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der für Ausschüttungen verwendeten Teilbeträge (vgl. § 47 Abs. 1 S. 3).
  4. Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides für den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals des folgenden Wirtschaftsjahres hinsichtlich der ausschüttungsbedingten Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c).
  5. Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides für den Körperschaftsteuerbescheid des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinsichtlich eines Verlustes zum Zweck des Verlustrücktrages (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 2).
  6. Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges nach § 10d Abs. 4 EStG hinsichtlich des Einkommens (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 3).
  7. Bindungswirkung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges nach § 10d Abs. 4 EStG für den Körperschaftsteuerbescheid des Folgejahres hinsichtlich des vortragsfähigen Verlustes[1].
  8. Bindungswirkung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges des Folgejahres[2].

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