Rz. 57

Außer § 10d Abs. 4 EStG kennt das EStG zwei weitere Verlustfeststellungen, die auch für Anrechnungskörperschaften von Bedeutung sind. Nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG werden die am Schluss eines Veranlagungszeitraums noch nicht abgezogenen beschränkt abzugsfähigen ausländischen Verluste i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG gesondert festgestellt, um eine sichere Grundlage für den beschränkten Verlustabzug in den Folgejahren zu haben. In ähnlicher Weise wird der verbleibende verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Diese Feststellungen haben Bindungswirkung für die folgenden Körperschaftsteuerbescheide, d. h. die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit in späteren Wirtschaftsjahren. Sie haben jedoch keine Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid über das verwendbare Eigenkapital (vgl. Pung, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 47 Rz. 20; Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 47 Rz. 128).

Beide Verlustfeststellungen entfalten Bindungswirkung für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustabzugsjahres. In dem Verlustabzugsjahr steht damit fest, dass ein beschränkt abzugsfähiger Verlust nach § 2a Abs. 1 EStG bzw. ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG in der festgestellten Höhe besteht; im Körperschaftsteuerbescheid wird dann über die Abzugsfähigkeit dieser Verluste nach Grund (Vorliegen entsprechender positiver Einkünfte) und Höhe entschieden.

Für die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals entfalten die genannten Verlustfeststellungen keine unmittelbare Wirkung; sie haben nur mittelbare Wirkung über das Einkommen und die Tarifbelastung des Körperschaftsteuerbescheides[1].

Nicht abziehbare Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG werden dagegen nicht gesondert festgestellt.

[1] Vgl. zum Verhältnis der Verlustfeststellungen zueinander auch Frotscher, in Schwarz, AO, Vor § 179 Rz. 9.

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