Rz. 4

§ 47 ist gekennzeichnet durch die gegenseitige Abhängigkeit zweier Grundlagenbescheide. Die gesonderte Feststellung nach Abs. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid nach Abs. 1 S. 3; der Körperschaftsteuerbescheid ist also insoweit ein Folgebescheid und daher an den Inhalt des Feststellungsbescheides gebunden. Der Körperschaftsteuerbescheid seinerseits ist jedoch nach Abs. 2 Nr. 1 Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung nach Abs. 1; der Feststellungsbescheid ist also insoweit ein Folgebescheid im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid. Feststellungsbescheid nach Abs. 1 und Körperschaftsteuerbescheid sind somit im Verhältnis zueinander sowohl Grundlagen- als auch Folgebescheid.

Es ergibt sich damit eine gegenseitige Abhängigkeit, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann. Es ist jeweils genau zu untersuchen, wie weit der Regelungsbereich des Feststellungsbescheides und des Körperschaftsteuerbescheides reicht, um den Umfang der Bindungswirkung für den jeweils anderen Bescheid richtig bestimmen zu können. Bedeutung erlangt dies insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren, da der Inhalt des jeweiligen Folgebescheides nur insoweit angefochten werden kann, als keine Bindung an den jeweiligen Grundlagenbescheid besteht (vgl. auch Rz. 26, 43; zur Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides in Verlustfällen vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 2, 3; Rz. 47ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge