Rz. 27

Nach Absatz 4 i. V. m. § 44 Abs. 5 haftet das Kreditinstitut für eine unrichtige Bescheinigung (vgl. § 44 Rz. 48—50). Die Haftung tritt nach Satz 2 jedoch nicht ein, wenn die ausschüttende Körperschaft

  • zum Zwecke der Bescheinigung unrichtige Angaben gemacht hat oder
  • den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer mitteilt, obgleich die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbaren ausländischen Steuer noch nicht durch Urkunden nachgewiesen werden kann (vgl. § 44 Rz. 2126).

In diesen Fällen haftet die ausschüttende Körperschaft.

 

Rz. 28

Problematisch ist die Haftung, wenn die Steuerbescheinigung von einer inländischen Zweigstelle eines Kreditinstituts ausgestellt worden ist, das seinen Sitz in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat. Das Gesetz sieht in diesen Fällen die Ausstellung der Bescheinigung nicht vor; die Berechtigung zur Ausstellung beruht auf Abschn. 99 Abs. 9 KStR. Durch Verwaltungsanweisung kann zwar angeordnet werden, daß diese Steuerbescheinigungen wie die anderer Kreditinstitute von der Finanzverwaltung akzeptiert werden, es können hierdurch aber keine Pflichten auferlegt und keine Haftung begründet werden. Eine Inanspruchnahme dieser ausländischen Kreditinstitute im Haftungswege wäre also ohne Rechtsgrundlage.

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