Rz. 21

Die Bescheinigung muß nach Abs. 2 Nr. 5 Angaben über den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer enthalten.

 

Rz. 22

Diese Vorschrift ist von Bedeutung, wenn eine Körperschaft Ausschüttungen an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner vornimmt, für die eine Vergütung der Ausschüttungsbelastung in Betracht kommt. Nach § 52 ist die Ausschüttungsbelastung an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner zu vergüten, wenn die Ausschüttung

  • bis Veranlagungszeitraum 1993 aus EK 01 und/oder EK 03,
  • ab Veranlagungszeitraum 1994 aus EK 03 finanziert wird.

Die Körperschaft hat in diesem Fall die Ausschüttungsbelastung in Höhe der Körperschaftsteuererhöhung von 3/7 herzustellen; der nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner kann aber gem. § 52 die Vergütung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags beim Bundesamt für Finanzen beantragen (vgl. § 52). Um dieses Vergütungsverfahren für nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner durchführen zu können, ist die Bescheinigung der zu vergütenden Körperschaftsteuer unerläßlich. Es ist nicht erforderlich, für jeden einzelnen Anteilseigner den absoluten Betrag des auf ihn entfallenden Vergütungsbetrags anzugeben; es genügt vielmehr, wenn sich die Angabe auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil oder ein einzelnes Genußrecht bezieht.

 

Rz. 23

Da die Angabe der Höhe der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer nur für das Vergütungsverfahren von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern von Bedeutung ist, kann auf die Bescheinigung dieses Betrags verzichtet werden, wenn an einer Körperschaft nur anrechnungsberechtigte Anteilseigner beteiligt sind.

 

Rz. 24

Sind an einer Körperschaft sowohl anrechnungsberechtigte als auch nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner beteiligt, ist es nicht erforderlich — z. T. auch nicht möglich —, den zu vergütenden Erhöhungsbetrag schon in der Ursprungsbescheinigung anzugeben. Die zu vergütende Körperschaftsteuer kann vielmehr in Ergänzungsbescheinigungen angegeben werden, die nur den nicht anrechnungsberechtigten Anteilseignern erteilt werden. Die Körperschaft kann hiermit erreichen, daß sie die Verwendungsfestschreibung nach § 28 Abs. 7 auf den Teil der mit dem EK 01 (bis Vz 1993) und EK 03 verrechneten Gewinnausschüttungen beschränkt, der auf die nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner entfällt (vgl. § 28 Rz. 24ff.). Die Bescheinigung der zu vergütenden Körperschaftsteuer kann auch in einem Rundschreiben an die nicht anrechnungsberechtigten oder an alle Anteilseigner erfolgen, das aber als Ergänzungsbescheinigung zu kennzeichnen ist (vgl. Rz. 25).

 

Rz. 25

Die Frage, inwieweit aus ausländischen Einkünften entstandenes EK 01 (bis Vz 1993) als verwendet gilt, hängt u. a. von der Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die inländische Steuer anzurechnenden ausländischen Steuer ab. Diese sind im Zeitpunkt der Ausschüttung und der Ausstellung der Bescheinigung häufig noch nicht bekannt. Würde die Kapitalgesellschaft in diesen Fällen die Höhe der ausländischen Einkünfte oder der anrechenbaren ausländischen Steuern schätzen, müßte sie u. U. später die ausgestellte Bescheinigung berichtigen. Dies würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Abs. 2 a. F. schreibt deshalb für Veranlagungszeiträume bis 1993 vor, daß die Höhe der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer erst bescheinigt werden darf, wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnenden ausländischen Steuer durch Urkunden nachgewiesen werden kann. Urkunden in diesem Sinne sind z. B. der Steuerbescheid der ausländischen Steuerbehörde, die Quittung über die gezahlte ausländische Steuer u.ä. Würden in diesen Fällen die Steuerbescheinigungen in ihrer Gesamtheit erst ausgestellt, wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte und der anrechenbaren ausländischen Steuern durch Urkunden nachgewiesen werden können, würden sich auch für anrechnungsberechtigte Anteilseigner, die kein Interesse an der Bescheinigung der zu vergütenden Körperschaftsteuer haben, u. U. unzumutbare zeitliche Verzögerungen bei der Realisierung ihres Anrechnungsanspruchs ergeben. In diesen Fällen kann die Höhe der zu vergütenden Körperschaftsteuer gesondert bescheinigt werden. Dies kann in einem gesonderten Schreiben oder in einem Rundschreiben an die Anteilseigner geschehen. Voraussetzung ist aber die Angabe, daß es sich um die Ergänzung der ursprünglichen Steuerbescheinigung handelt.

Ab Vz 1994 tritt bei Ausschüttungen aus dem EK 01 keine Körperschaftsteuererhöhung mehr ein, es erfolgt also auch keine Vergütung.

 

Rz. 26

Werden mit EK 01 (bis Vz 1993) und EK 03 verrechnete Leistungen an anrechnungsberechtigte und nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner bewirkt, kann das vergütungsfähige Volumen nicht dadurch erhöht werden, daß unterstellt wird, der mit dem EK 01 bzw. EK 03 verrechnete Teil der Ausschüttung entfalle vorrangig auf nichtanrechnungsberechtigte und damit vergütungsberechtigte Anteilseigner. Dieser Teil der Leistung entfällt vielmehr auf all...

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