1.2.1 Allgemeines

 

Rz. 4

Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nur von dem Anteilseigner (vgl. § 44 Rz. 35) geltend gemacht werden. Nur ihm darf eine Steuerbescheinigung erteilt werden.

1.2.2 Identifizierung

1.2.2.1 Normale Wertpapierdepots

 

Rz. 5

Ein Kreditinstitut hat größere Schwierigkeiten, den Anteilseigner zu identifizieren, als die ausschüttende Kapitalgesellschaft. Sind die Aktien in einem auf den Namen einer Person lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, kann das Kreditinstitut mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß der Depotinhaber Anteilseigner ist[1]. Ist dem Kreditinstitut aber bekannt, daß der Depotinhaber kein Anteilseigner ist, darf es ihm keine Steuerbescheinigung ausstellen[2].

[1] Vgl. Abschn. 99 Abs. 6 Satz 1 KStR.
[2] Vgl. Abschn. 99 Abs. 6 Satz 2 KStR.

1.2.2.2 Nießbrauch-, Treuhand- oder Anderdepots

 

Rz. 6

Hat das Kreditinstitut Kenntnis von einer Nießbrauchsbestellung oder einem Treuhandverhältnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Ander-Konto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, kann eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt werden, auch wenn Zweifel daran bestehen, ob dieser Anteilseigner ist. In diesem Fall ist die Steuerbescheinigung aber mit dem Hinweis "Nießbrauchdepot", "Treuhanddepot" oder "Anderdepot" zu kennzeichnen. Es ist Aufgabe des Finanzamts, dem die Bescheinigung zur Anrechnung vorgelegt wird, zu prüfen, wer Anteilseigner und damit zur Anrechnung berechtigt ist[1].

[1] Vgl. Abschn. 99 Abs. 6 Sätze 3, 4 KStR.

1.2.2.3 Gemeinschaftsdepots

 

Rz. 7

Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Depot unterhalten, kann die Bescheinigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 EStG auf den Namen beider Ehegatten ausgestellt werden. Für andere Gemeinschaftsdepots (Personengesellschaften, Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaften) gelten die Ausführungen zu § 44 Rz. 6, 7 sinngemäß.

1.2.2.4 Schalterfälle

 

Rz. 8

Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Depot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, muß das Kreditinstitut dem Empfänger der Leistung zwar eine Bescheinigung erteilen; es hat diese aber nach Abs. 2 der Vorschrift durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen (vgl. Rz. 22, 23).

Diese Regelung gilt auch, wenn der Anteilsschein in einem ausländischen Depot aufbewahrt wird. Die Ausstellung der Steuerbescheinigung ist dann von der Vorlage des Dividendenscheins bei einem inländischen Kreditinstitut oder der inländischen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstituts abhängig[1].

[1] Vgl. § 101 Abs. 3 KStR.

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