Rz. 3

Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nur vom Anteilseigner geltend gemacht werden. Nur ihm darf eine Steuerbescheinigung erteilt werden. Vereinbarungen über die Anrechnungsberechtigung, und damit auch über den Anspruch auf die Steuerbescheinigung, sind nicht möglich. Die §§ 44ff. enthalten insoweit zwingendes Recht. Ein vertragliches Abweichen hiervon ist nicht möglich, da dann Doppelanrechnungen nicht ausgeschlossen wären und die Praktikabilität des Anrechnungsverfahrens gefährdet wäre.

Anteilseigner ist derjenige, dem die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Anteile nach § 39 AO im Zeitpunkt der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses zuzurechnen sind. Auch bei Pensionsgeschäften gilt derjenige als Anteilsinhaber, der ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist.

 

Rz. 3a

Anteilseigner i.S.d. § 44 ist auch ein früherer Anteilseigner, wenn es sich um Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis[1] handelt.

Bei (schuldrechtlichen) Leistungen an einen Gesellschafter bestimmt sich die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung nach der Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Veräußert der Gesellschafter nach diesem Zeitpunkt seine Beteiligung, bezieht er aber weiterhin als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Leistungen (z. B. Pension aus seiner Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer), ist die Steuerbescheinigung auf seinen Namen als "Anteilsinhaber" auszustellen.

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen ist der Anteilseigner anrechnungsberechtigt; die Steuerbescheinigung ist daher an ihn auszustellen.

[1] Vgl. § 24 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge