Rz. 7
Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Depot unterhalten, kann die Bescheinigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 EStG auf den Namen beider Ehegatten ausgestellt werden. Für andere Gemeinschaftsdepots (Personengesellschaften, Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaften) gelten die Ausführungen zu § 44 Rz. 6, 7 sinngemäß.
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