Rz. 52
Der Aussteller der Bescheinigung haftet nach Abs. 6, wenn er die Verwendung des EK 45 nach Abs. 1 Nr. 6 zu niedrig bescheinigt (zum Zweck dieser Bescheinigung vgl. Rz. 26aff.). In diesem Fall besteht die Gefahr, daß bei dem Ausschüttungsempfänger ein zu niedriger Betrag dem besonderen Steuersatz von 45 % (anstelle des Tarifsteuersatzes von 40 %) unterworfen wird. Nicht zur Haftung führt es, wenn die Verwendung von EK 45 überhaupt nicht (weder positiv noch negativ) bescheinigt ist, da dann wegen § 44 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 kein Steuerausfall droht (vgl. Rz. 26c). Die Haftung greift aber ein, wenn fälschlich eine Verwendung von Null bescheinigt wird.
Die Bescheinigung des EK 45 ist materielles Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des besonderen Steuersatzes (vgl. Rz. 26d), kein Beweismittel. Wurde ein zu niedriger Betrag bescheinigt, kann beim Ausschüttungsempfänger kein höherer Betrag dem besonderen Steuersatz unterworfen werden, auch nicht, wenn feststeht, daß der bescheinigte Betrag zu niedrig ist. Ein zu niedrig bescheinigtes EK 45 führt daher immer auch zu einer Verkürzung von Steuern bei dem Ausschüttungsempfänger, wenn dieser Anrechnungskörperschaft ist.
Rz. 53
§ 44 Abs. 6 S. 2 enthält eine pauschalierende Festsetzung der verkürzten Steuer, für die der Aussteller der Bescheinigung haftet. Danach beträgt der Haftungsbetrag 7,5 % des Unterschiedes zwischen zutreffend zu bescheinigender tatsächlich bescheinigter Leistung, jeweils zuzüglich des Anrechnungsguthabens.
tatsächliche Leistung | bescheinigte Leistung | ||
Leistung | 70.000 DM | 50.000 DM | |
Anrechnung | 30.000 DM | 21.400 DM | |
Summe | 100.000 DM | 71.400 DM | |
Differenz | 28.600 DM | ||
Haftungsbetrag 7,5 %: | 2.145 DM |
Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Aussteller die Bescheinigung nach Abs. 4 berichtigt.
Rz. 54
Entsprechend auf die Haftung nach Abs. 6 anzuwenden ist Abs. 5 S. 2 und 3. Die ausschüttende Anrechnungskörperschaft haftet daher auch, wenn sie die Steuerbescheinigung über ein Kreditinstitut ausstellen läßt und dabei falsche Angaben macht (vgl. Rz. 48).
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