Rz. 20

Nach Abs. 1 Nr. 4 muß in der Bescheinigung der Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG anrechenbaren Körperschaftsteuer angegeben werden. Da die nach Abs. 1 Nr. 2 zu bescheinigenden Leistungen stets dem Anrechnungsverfahren verhaftet sind, muß die in der Bescheinigung ausgewiesene anrechenbare Körperschaftsteuer zwingend 3/7 des Betrags der nach Abs. 1 Nr. 2 bescheinigten Leistungen betragen (vgl. Rz. 1416).

Die bescheinigte anrechenbare Körperschaftsteuer ist daher die nach den festen Verhältniszahlen (3/7) aus der Leistung der Körperschaft ermittelte Körperschaftsteuer. Die bescheinigte Körperschaftsteuer ist daher nicht unbedingt die festgesetzte oder die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer. Die anrechenbare Körperschaftsteuer ist daher auch dann mit 3/7 der Leistung der Körperschaft zu bescheinigen, wenn die Körperschaftsteuer, oder Teile hiervon, tatsächlich nicht festgesetzt oder tatsächlich nicht gezahlt wurden[1]. Die Regelung des § 36a EStG greift erst auf der Ebene der tatsächlichen Anrechnung ein, nicht bereits auf der Ebene der Ausstellung der Steuerbescheinigung.

Entspricht die Bescheinigung nicht diesen Grundsätzen, ist sie unrichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge