2.1 Form

 

Rz. 11

Nach Abs. 1 müssen die Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt werden. § 53 Abs. 2 ermächtigt den Bundesminister der Finanzen, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der Bescheinigung zu erstellen. Ist die ausschüttende Körperschaft ein Kreditinstitut, ergibt sich ihre Verpflichtung zur Ausstellung der Steuerbescheinigung aus § 44. Die Bescheinigung ist aber in diesen Fällen nicht auf dem für die ausschüttende Gesellschaft entwickelten Vordruck, sondern auf dem nach § 45 für Kreditinstitute entwickelten Vordruck zu erteilen.

Die Steuerbescheinigung muß grundsätzlich unterschrieben sein. Die Unterschrift ist entbehrlich, wenn die Bescheinigung im maschinellen Verfahren ausgedruckt wird; sie muß aber in diesem Fall den Aussteller erkennen lassen.

2.2 Inhalt

2.2.1 Name und Anschrift des Anteilseigners

 

Rz. 12

Die Bescheinigung muß nach Abs. 1 Nr. 1 den Namen und die Anschrift des Anteilseigners enthalten (wegen des Begriffs des Anteilseigners s. Rz. 37; wegen seiner Identifizierung durch die Körperschaft Rz. 810).

 

Rz. 13

Anschrift des Anteilseigners ist

  • bei natürlichen Personen der Wohnsitz im Sinne des § 8 AO,
  • bei juristischen Personen die Anschrift des Sitzes im Sinne des § 11 AO oder der Geschäftsleitung im Sinn des § 10 AO.

Vgl. hierzu Schwarz, AO, Kommentierung zu §§ 8, 10 und 11.

Es handelt sich jeweils um die Anschrift, unter der der Anteilseigner bei dem für ihn zuständigen Finanzamt geführt wird. Weicht die in der Bescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, so wird dies von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn kein Zweifel daran besteht, daß es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, fordert das Finanzamt den Anteilseigner auf, den Sachverhalt aufzuklären und, soweit erforderlich, eine gem. § 44 Abs. 5 berichtigte Bescheinigung vorzulegen. Ergeben sich Zweifel daraus, daß die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist (z. B. Postfach, Anschrift des Arbeitgebers), die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann der Nachweis der Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft geführt werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen[1].

[1] Vgl. Abschn. 97 Abs. 6 KStR.

2.2.2 Höhe der Leistungen

 

Rz. 14

Nach Abs. 1 Nr. 2 muß die Bescheinigung Angaben über die Höhe der Leistungen enthalten, die an den Anteilseigner ausgezahlt worden sind. Leistungen im Sinn dieser Vorschrift sind

  • offene Gewinnausschüttungen,
  • verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • sonstige Leistungen im Sinne des § 41 Abs. 1, die bei dem Anteilseigner zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören (vgl. Vor § 27 Rz. 107ff.; § 41 Abs. 1). Zu bescheinigen sind daher auch Kapitalherabsetzungen, wenn das herabgesetzte und ausgekehrte Kapital zu dem verwendbaren Eigenkapital gehört, und Liquidationsraten, soweit nicht Nennkapital, das nicht zum verwendbaren Eigenkapital gehört, betroffen ist.
 

Rz. 15

Als Wert der Leistung ist anzusetzen

  • bei offenen Gewinnausschüttungen: die dem Anteilseigner zugeflossene Barausschüttung , deren Höhe sich in aller Regel aus dem Gewinnverwendungsbeschluß ergibt. Sollte im Gewinnverwendungsbeschluß ausnahmsweise der Betrag der Bruttoausschüttung (einschließlich Anrechnungsguthaben) bezeichnet sein, ist in der Bescheinigung als Leistung ein Betrag von 70 % der beschlossenen Bruttoausschüttung anzusetzen,
  • bei verdeckten Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen: der dem Anteilseigner zugeflossene Geldbetrag oder der gemeine Wert des dem Anteilseigner zugeflossenen geldwerten Vorteils.
 

Rz. 16

Werden mehrere Leistungen erbracht, die gegen das verwendbare Eigenkapital auf den gleichen Stichtag zu verrechnen sind (im laufenden Wirtschaftsjahr abgeflossene sonstige Leistungen und offene Gewinnausschüttungen, bei denen der Gewinnverwendungsbeschluß im Jahr nach dem laufenden Jahr gefaßt worden ist), sind diese in der Steuerbescheinigung in einer Summe zu bescheinigen[1], also nicht getrennt nach der jeweiligen Leistung. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnausschüttungen für unterschiedliche Zeiträume erfolgen, die Körperschaftsteueränderungen also unterschiedlichen Zeiträumen zuzurechnen sind (offene Gewinnausschüttungen für weiter zurückliegende Wirtschaftsjahre als das dem Gewinnausschüttungsbeschluß vorhergehende Wirtschaftsjahr).

Soweit für Gewinnausschüttungen oder sonstige Leistungen der Teilbetrag im Sinn des § 30 Abs. 2 Nr. 4 (EK 04) als verwendet gilt, gehören die Bezüge bei dem Anteilseigner nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen[2], werden bei ihm steuerlich also nicht erfaßt. Diese Bezüge gehören auch nicht zu den nach Abs. 1 Nr. 2 zu bescheinigenden Leistungen. Sie sind vielmehr nach Abs. 1 Nr. 7 besonders zu bescheinigen (vgl. Rz. 27—30).

Eine Sonderbehandlung erfahren ab Vz 1994 auc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge