Rz. 27

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 7 ist seit Vz 1994 die Höhe derjenigen Leistungen gesondert zu bescheinigen, für die EK 01 als verwendet gilt, da bei Ausschüttungen aus dem EK 01 keine Ausschüttungsbelastung mehr hergestellt wird. Die Leistung gehört bei dem Anteilseigner (mit Ausnahme der Fälle des § 8b Abs. 1) zum steuerpflichtigen Einkommen. Da aber keine Ausschüttungsbelastung hergestellt worden ist, kann auch keine Anrechnung gewährt werden; die Ausschüttungen aus dem EK 01 vermitteln also kein Anrechnungsguthaben. Um die Anrechnung bei dem Anteilsinhaber richtig durchzuführen, muß die Verwendung von EK 01 daher gesondert bescheinigt werden.

Als weitere Funktion der Bescheinigung der Höhe des für die Ausschüttungen verwendeten EK 01 sieht § 8b Abs. 1 vor, daß die Steuerfreiheit der Ausschüttung bei dem Anteilsinhaber von der Bescheinigung abhängt. Die Bescheinigung ist daher materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 (vgl. auch Vor § 44 Rz. 5f.).

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