Rz. 13

Der Grundsatz, daß das Einkommen der Organgesellschaft regelmäßig bei dem Organträger erfaßt wird, gilt auch dann, wenn Organträger eine Personengesellschaft oder ein Einzelgewerbetreibender ist. Da Personengesellschaft und Einzelgewerbetreibender nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind, werden die Eigenkapitalteile der Organgesellschaft auf dieser Ebene nicht in einer Gliederungsrechnung erfaßt. Sind an der Personengesellschaft, die Organträger ist, Körperschaften als Mitunternehmer beteiligt, die ihrerseits zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind, so haben sie in ihrer Gliederungsrechnung die geschilderten Grundsätze für eine Gliederung in Organschaftsfällen zu beachten. Die Vermögensmehrungen des Organs sind diesen Körperschaften entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen und in ihrer Gliederungsrechnung zu erfassen. Die für die Aufstellung dieser Gliederungsrechnung erforderlichen Daten ergeben sich aus der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaften nach § 180 AO (vgl. Abschn. 91 Abs. 5 KStR).

Das Einkommen der Organgesellschaft wird auch dann bei dem Organträger erfaßt, wenn dieser ein Einzelgewerbetreibender ist[1] oder eine Körperschaft, die nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet ist.

[1] Vgl. Abschn. 92 Abs. 1 S. 2 KStR.

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