Rz. 13

Die gesetzlich festgeschriebene Kontinuität der Teilbeträge dient im Zusammenwirken mit der gesonderten Feststellung gem. § 47 der Rechtssicherheit und Praktikabilität des Verfahrens. Sind die Teilbeträge abgelaufener Zeiträume bestandskräftig festgestellt worden, sind damit die Weichen für ihre zukünftige Entwicklung insoweit endgültig gestellt. Es können keine Überlegungen mehr darüber angestellt werden, warum die Teilbeträge in dieser und nicht in anderer Höhe festgestellt worden sind. Insoweit können sich keine Meinungsverschiedenheiten über in der Vergangenheit begangene Fehler, aber auch keine Diskussionen bei Verlust vorangehender Feststellungen ergeben.

Durch Rechtsbehelfe kann die Höhe der Teilbeträge nur in demjenigen Feststellungsverfahren angegriffen werden, in dem sie festgestellt werden. Geschieht das nicht, oder ist das Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt, tritt Bestandskraft ein; für künftige Feststellungen ist von dem festgestellten Bestand auszugehen. Materiellrechtlich bedeutet dies, daß die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen aus diesen bindend festgestellten Teilbeträgen abzuleiten sind, unabhängig davon, ob sie materiellrechtlich richtig oder falsch festgestellt worden sind (vgl. auch § 47 Rz. 14, 26).

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